TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/24 99/13/0180

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §67 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des Öinstitutes in W, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana und Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Juli 1999, Zl. RV/303- 16/17/99, betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschläge für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des beschwerdeführenden Institutes gegen den Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Säumniszuschläge für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1993 abgewiesen.

Nach der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides sei die Frage zu entscheiden gewesen, ob das Finanzamt die Abfertigungszahlungen sowie die Urlaubsentschädigung für den ehemaligen Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, Dr. Erich S., zu Recht der Besteuerung gemäß §§ 67 Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 10 EStG 1988 unterworfen habe.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe von Teilen des Kollektivvertrages für die Angestellten der beschwerdeführenden Partei, wonach unter anderem dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem vollendeten

15. Dienstjahr eine Abfertigung von 12 monatlichen Dienstbezügen zusteht, sowie von Teilen des mit Dr. Erich S. abgeschlossenen Dienstvertrages, wonach für den Anspruch auf Abfertigung in die Dienstzeit eine Vordienstzeit von 10 Dienstjahren einzurechnen ist, im Wesentlichen aus, dass ein Dienstvertrag nicht, wohl aber ein Kollektivvertrag in der erschöpfenden Aufzählung des § 67 Abs. 3 EStG 1988 enthalten sei. Daher komme eine entsprechend begünstigte Besteuerung der sonstigen Bezüge des Dr. Erich S., dessen Dienstzeit unbestritten 15 Jahre gedauert habe, nur für 12 Monatsbezüge, nicht aber in dem in der Berufung beantragten Ausmaß (für 24 Monatsbezüge) in Betracht, weil eine gesetzliche Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 nur für die bei dem die Abfertigung auszahlenden Arbeitgeber tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit gewährt werden könne. Die auf Grund von Vordienstzeitanrechnungen gezahlten Abfertigungbeträge (im Ausmaß von 12 weiteren Monatsbezügen) seien nach § 67 Abs. 6 EStG zu versteuern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

In der Beschwerde wird ausschließlich gerügt, die belangte Behörde habe vor dem Hintergrund, dass das beschwerdeführende Institut nach § 13 des Gesetzes über seine Errichtung abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln sei, nicht geprüft, ob der gegenständliche Dienstvertrag (des Dr. Erich S.) nicht eine aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst- (Besoldungs)ordnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 67 Abs 3 EStG darstelle. Nach dem Beschwerdevorbringen sei dies - ungeachtet der Bezeichnung des Dienstvertrages des Geschäftsführers als Einzeldienstvertrag - zu bejahen. Typisch für eine Körperschaft öffentlichen Rechts wie die hier beschwerdeführenden Partei sei ein Organ, dem die laufende Geschäftsführung zukomme. Dieses könne kollegial organisiert sein wie in Form eines Vorstandes. Im gegenständlichen Fall gebe es jedoch keine kollegial organisierte Form der Geschäftsführung. Diese bestehe vielmehr aus einem Geschäftsführer und dessen Stellvertreter. Der Dienstvertrag sei auch im Sinne des § 67 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988 von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden.

Mit diesem Beschwerdevorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt: Die beschwerdeführende Partei selbst weist darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1989, 85/13/0196, zum Ausdruck gebracht hat, dass das Wesen einer Dienst- und Besoldungsordnung darin besteht, die dienst- und besoldungsrechtlichen Belange einer Mehrheit von Arbeitnehmern bzw. abstrakt und losgelöst von der Person des einzelnen Arbeitnehmers zu regeln. Ein - wie von der beschwerdeführenden Partei eingeräumt - von dem für die Arbeitnehmer der beschwerdeführenden Partei geltenden Kollektivvertrag abweichender Einzeldienstvertrag wird diesem Wesen nicht gerecht. Daran vermag weder der erstmals in der Beschwerde vorgebrachte und daher schon im Hinblick auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot unbeachtliche Umstand, dass auch mit dem Stellvertreter des Geschäftsführers ein Sondervertrag abgeschlossen worden sei, noch, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ebenfalls aufgezeigt hat, der Umstand, dass Sonderverträge in gleicher Weise wie eine Dienst- und Besoldungsordnung der Genehmigung durch bestimmte Organe bedürfen, etwas zu ändern. Unverständlich ist, warum der Beschwerdehinweis darauf, dass die Geschäftsführung der beschwerdeführenden Partei von einem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter wahrgenommen wird und nicht kollegial organisiert ist, ein rechtlich beachtliches Kriterium für die Beurteilung des Dienstvertrages des Geschäftsführers als Dienst-(Besoldungs)ordnung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 darstellen sollte.

Mit Erkenntnis vom 4. Juni 2003, Zl. 99/13/0178, hat aber der Verwaltungsgerichtshof den vor dem Hintergrund einer erfolgten und von der Behörde - wie sich aus der in der Sache ergangenen Entscheidung ergibt - nicht zurückgewiesenen Beitrittserklärung des Dr. Erich S. zur Berufung des Arbeitgebers allein jenem gegenüber in der selben Sache erlassenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde entgegen § 290 BAO keine einheitliche Entscheidung gegenüber dem Berufungswerber (dem im gegenständlichen Verfahren beschwerdeführenden Institut) und dem Beigetretenen (Dr. Erich S.) erlassen hat.

Mangels einer solchen einheitlichen Entscheidung erweist sich auch der im vorliegenden Verfahren angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Aufwandersatz bereits enthalten ist.

Wien, am 24. September 2003

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130180.X00

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten