RS OGH 1985/7/3 3Ob576/85

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Veröffentlicht am 03.07.1985
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Norm

ABGB §1118 C
MRG §30 Abs2 Z3 C
MRG §30 Abs2 Z3 E

Rechtssatz

Ein unleidliches Verhalten eines Geisteskranken würde den Kündigungstatbestand nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG bzw den Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB in einem Fall, in dem eine Abmahnung nicht aussichtslos erscheint nur verwirklichen, wenn die kranke Mietpartei sich unverhältnismäßig spät zum Arzt begeben würde oder wenn auch nach einer Abmahnung das Verhalten fortgesetzt würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021066

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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