Norm
ABGB §1118 CRechtssatz
Ein unleidliches Verhalten eines Geisteskranken würde den Kündigungstatbestand nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG bzw den Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB in einem Fall, in dem eine Abmahnung nicht aussichtslos erscheint nur verwirklichen, wenn die kranke Mietpartei sich unverhältnismäßig spät zum Arzt begeben würde oder wenn auch nach einer Abmahnung das Verhalten fortgesetzt würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021066Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008