Norm
MRG §2 Abs1 Satz3Rechtssatz
Der Begriff Nebenabrede ist nicht eng zu sehen; als Nebenabrede ist daher auch eine nachträgliche, nur durch Duldung stillschweigend zustandegekommene, mit dem vom Erwerber allein erkennbaren Wortlaut des schriftlichen Mietvertrages nicht übereinstimmende Vereinbarung anzusehen, durch die der Umfang des Bestandrechtes erweitert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021