RS OGH 1985/9/16 1Ob634/85, 2Ob594/86, 5Ob641/88, 7Ob633/94 (7Ob634/94), 1Ob167/97h, 5Ob128/97b, 5Ob

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Veröffentlicht am 16.09.1985
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Norm

MRG §2 Abs1 Satz3
MRG §2 Abs1 Satz4

Rechtssatz

Der Begriff Nebenabrede ist nicht eng zu sehen; als Nebenabrede ist daher auch eine nachträgliche, nur durch Duldung stillschweigend zustandegekommene, mit dem vom Erwerber allein erkennbaren Wortlaut des schriftlichen Mietvertrages nicht übereinstimmende Vereinbarung anzusehen, durch die der Umfang des Bestandrechtes erweitert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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