Norm
ZPO §30Rechtssatz
Bei dem Auftrag des Gerichts an den Anwalt, die schriftliche Vollmachtsurkunde vorzulegen, handelt es sich weder um eine Maßnahme zur Beseitigung eines Mangels der Prozeßfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozeßführung im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO noch um eine Maßnahme zur Verbesserung von Schriftsätzen im Sinne der §§ 84, 85 ZPO; der Auftrag hat seine rechtliche Grundlage in der im § 37 Abs 1 ZPO normierten Verpflichtung des Gerichtes, einen allfälligen Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Im Zusammenhang damit ist den Bestimmungen der ZPO (insbesondere im § 37 ZPO) keine Rechtsmittelbeschränkung zu entnehmen, sodaß im Sinne des § 514 Abs 1 ZPO die Entscheidung des Rekursgerichtes abgesondert anfechtbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035617Dokumentnummer
JJR_19851024_OGH0002_0080OB00630_8500000_001