Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
Bankomaten sind ebenso wie Tresore oder Warenautomaten "Behältnisse" im Sinn der Z 2 des § 129 StGB. Bei Sachwegnahme aus einem Behältnis ist das Qualifikationsproblem nur unter dem Gesichtspunkt dieser hiefür ausschließlichen Regelung zu prüfen. § 129 Z 3 gilt nur für andere Sperrvorrichtungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094003Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019