RS OGH 1985/11/12 5Ob317/85, 5Ob503/88, 3Ob36/07a, 3Ob147/07z, 3Ob243/11y

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Veröffentlicht am 12.11.1985
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Norm

ABGB §1101

Rechtssatz

Das gesetzliche Pfandrecht des § 1101 ABGB besteht zur Sicherstellung nicht nur der bei Erhebung der Zinsklage bereits fälligen Zinse, sondern auch der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Zinse für die restliche Bestandzeit bzw - bei Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit - für die Zeit, die das Bestandverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung zum nächstmöglichen Termin fortdauern würde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 317/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 5 Ob 317/85
  • 5 Ob 503/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 5 Ob 503/88
    Veröff: SZ 61/25 = EvBl 1988/142 S 723
  • 3 Ob 36/07a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 36/07a
    Beisatz: Bei noch nicht fälligen Forderungen sind Anspruch und Gefährdung zu bescheinigen. (T1); Beisatz: Die pfandweise Beschreibung ist zugunsten aller Forderungen des Bestandgebers zulässig, die vom Bestandgeber für die Überlassung der unbeweglichen Sache zu zahlen sind einschließlich der Nebengebühren, die anlässlich der Geltendmachung der Bestandzinsforderung entstehen, also etwa die Kosten der Mietzinsklage. (T2)
  • 3 Ob 147/07z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 147/07z
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Entschädigung für die Durchfahrt zur Abbaustätte. (T3)
  • 3 Ob 243/11y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 243/11y
    Ähnlich; Veröff: SZ 2012/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020616

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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