Norm
MRG §46 Abs2Rechtssatz
§ 46 Abs 2 MRG gilt nicht für Hauptmietverträge über Geschäftsräume. Da der Gesetzgeber (Hauptverträge) Mietverträge über Wohnungen und (Hauptverträge) Mietverträge über Geschäftsräume vielfach (sowohl in bezug auf den Kündigungsschutz als auch) in bezug auf die Mietzinsbildung bewußt verschieden behandelt (vgl etwa §§ 16, 44, 46 MRG), scheidet auch eine analoge Anwendung des § 46 Abs 2 MRG auf Hauptmietverträge über Geschäftsräume aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070645Dokumentnummer
JJR_19860211_OGH0002_0050OB00112_8500000_003