RS OGH 1986/5/22 12Os136/85, 13Os137/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1986
beobachten
merken

Norm

StGB §108
StGB §146 C3

Rechtssatz

Jedenfalls vor Inkrafttreten des AMG BGBl 1983/185 (am 01.04.1984) waren die Sozialversicherungsträger (zufolge § 136 Abs 2 ASVG; § 92 in Verbindung mit § 85 Abs 3 GSVG; § 86 Abs 2 BSVG bzw § 64 Abs 2 B-KUVG) grundsätzlich zur Übernahme der Kosten ärztlich verordneter Heilmittel auch dann verpflichtet, wenn letztere vom Apotheker nicht in der für den Arzneimittelhandel vorgesehenen Originalpackung, sondern in Form von Ärztemustern an die Versicherten abgegeben wurden. Die Verrechnung solcher (ansonsten qualitativ wie quantitativ rezeptentsprechender) Ärztemuster zum Preis des jeweils verschriebenen (Originalarzneimittels) Arzneimittels konnte daher zu keiner Vermögensschädigung im Sinn des § 146 StGB führen. Mangels Schädigung eines - über die Wahrheitspflicht des Apothekers gegenüber dem Sozialversicherungsträger hinausgehenden - konkreten Rechts kommt die Beurteilung der Irreführung über die Tatsache der Abgabe von Ärztemustern an Stelle von Originalmedikamenten als Täuschung nach § 108 StGB gleichfalls nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 136/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1986 12 Os 136/85
    Veröff: SSt 57/34 = JBl 1987,193
  • 13 Os 137/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 13 Os 137/87
    Vgl aber; Beisatz: Wird hingegen zur Erbringung der Sachleistung der Krankenbehandlung ein Vertragspartner (Vertragsarzt) des Versicherungsträgers herangezogen, dann ist zufolge Umkehrschlusses aus § 131 Abs 1 ASVG die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung, also auch der Heilmittel, ausgeschlossen. Ob bei einem anderen Geschehensablauf eine Verwertung von Ärztemustern für Rechnung der Sozialversicherungsträger damals noch (!) möglich gewesen wäre (etwa bei identer Rezeptierung und Abgabe der vom Apotheker angekauften Ärztemuster in der Apotheke), kann dahingestellt bleiben, weil von dem tatsächlichen, nicht von einem hypothetischen Geschehensablauf auszugehen ist (EvBl 1987/197 = RZ 1988/11). (T1) Veröff: SSt 59/32 = RZ 1989/71 S 193 = JBl 1989,191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093004

Dokumentnummer

JJR_19860522_OGH0002_0120OS00136_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten