Norm
StGB §108Rechtssatz
Jedenfalls vor Inkrafttreten des AMG BGBl 1983/185 (am 01.04.1984) waren die Sozialversicherungsträger (zufolge § 136 Abs 2 ASVG; § 92 in Verbindung mit § 85 Abs 3 GSVG; § 86 Abs 2 BSVG bzw § 64 Abs 2 B-KUVG) grundsätzlich zur Übernahme der Kosten ärztlich verordneter Heilmittel auch dann verpflichtet, wenn letztere vom Apotheker nicht in der für den Arzneimittelhandel vorgesehenen Originalpackung, sondern in Form von Ärztemustern an die Versicherten abgegeben wurden. Die Verrechnung solcher (ansonsten qualitativ wie quantitativ rezeptentsprechender) Ärztemuster zum Preis des jeweils verschriebenen (Originalarzneimittels) Arzneimittels konnte daher zu keiner Vermögensschädigung im Sinn des § 146 StGB führen. Mangels Schädigung eines - über die Wahrheitspflicht des Apothekers gegenüber dem Sozialversicherungsträger hinausgehenden - konkreten Rechts kommt die Beurteilung der Irreführung über die Tatsache der Abgabe von Ärztemustern an Stelle von Originalmedikamenten als Täuschung nach § 108 StGB gleichfalls nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093004Dokumentnummer
JJR_19860522_OGH0002_0120OS00136_8500000_001