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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelvertretung; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Unterbleiben der Inkenntnissetzung des Beschwerdeführers vom Wechsel eines an der Entscheidung nicht beteiligten SenatsmitgliedsSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Oberösterreich. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (im folgenden: Disziplinarrat) vom 27. Jänner 1997 wurde er für schuldig erkannt, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben,
"daß er von Anfang 1990 bis Mai 1994 die Marktgemeinde Mauerkirchen in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Z90/07/0029 sowie im Verfahren 4 Cg 50/93 des Landesgerichtes Ried vertreten habe, den Bürgermeister der Marktgemeinde Mauerkirchen J V, als Beschuldigten im Verfahren 11 Vr 106/93 des Landesgerichtes Ried vertreten habe, in welchem es unter anderem um die konsenslose Errichtung von Teilen der Ortskanalisation gegangen sei, sowie schließlich im Mai 1996 die Vertretung der Ehegatten L und M-L D im Verfahren WA100023/130/Jin/Ze des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung/Wasserrechtsabteilung übernommen habe, in welchem die Marktgemeinde Mauerkirchen Konsenswerberin gewesen sei und im Zuge der schriftlichen Einwendungen für seine Mandanten D am 20.5.1996 vorgebracht habe, diese würden sich dadurch in ihren Rechten geschädigt sehen, als der bereits bestehende Kanal offenbar ohne Wasserrechtsverfahren abgeführt worden sei und weiters den Antrag gestellt habe, die Behörde wolle unverzüglich feststellen, ob der an der Grenze des Grundstückes der Ehegatten D im Westen bereits bestehende Kanal wasserrechtsbehördlich bewilligt sei und für den Fall, daß dies nicht sein sollte, die entsprechenden Verfügungen veranlassen".
Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen das Verbot der Doppelvertretung gemäß §10 RAO verstoßen und wurde zu einer Disziplinarstrafe in Form einer Geldbuße in der Höhe von S 10.000,-
verurteilt.
2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) mit Erkenntnis vom 2. Februar 1998 keine Folge. Die OBDK ging dabei von folgendem - bereits vom Disziplinarrat festgestelltem - Sachverhalt aus:
"Der Disziplinarbeschuldigte, gegen den der Bürgermeister der Marktgemeinde Mauerkirchen, J V, mit Schreiben vom 3.6.1996 Disziplinaranzeige wegen Verdachtes der Doppelvertretung erstattet hatte, erhob vorerst im Auftrag der Marktgemeinde Mauerkirchen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid Zl. 551/02-I/5/90 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 18.1.1990, mit welchem der Beschwerdeführerin aufgetragen worden war, entweder unter Vorlage eines entsprechenden Projektes um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung von Abwässern aus der Ortskanalisation anzusuchen oder die über das zulässige Ausmaß hinausgehende Ableitung von Abwässern einzustellen. Im Rahmen dieser Beschwerde führte der Disziplinarbeschuldigte unter anderem aus, daß die Marktgemeinde Mauerkirchen den mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 17.5.1985 erteilten Auftrag vollinhaltlich erfüllt habe.
Der Disziplinarbeschuldigte vertrat dann weiters den Bürgermeister der Marktgemeinde Mauerkirchen, J V, in dessen Eigenschaft als Bürgermeister und Verantwortlicher für die Abwässerbeseitigung im Strafverfahren 11 Vr 106/96 des Landesgerichtes Ried wegen des Verdachtes des Vergehens nach §180 StGB (vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt), in welchem dem Bürgermeister insbesondere vorgeworfen wurde, daß die Kläranlage Mauerkirchen konsenslos betrieben werde und massive Gewässerverunreinigungen aufgetreten seien.
Weiters vertrat der Disziplinarbeschuldigte die Marktgemeinde Mauerkirchen im Verfahren 4 Cg 50/93k des Landesgerichtes Ried wegen S 108.000,-- sA, in welchem der Fischerei- und Wasserrechtsbesitzer R M von der Marktgemeinde Mauerkirchen, vertreten durch den Bürgermeister J V Schadenersatz wegen konsenslosen bzw. konsenswidrigen Betriebes der Kläranlage und daraus resultierender Verunreinigung des Fischwassers begehrte. Der Disziplinarbeschuldigte bestritt als Beklagtenvertreter damals einen konsenswidrigen Betrieb der Kläranlage durch die beklagte Partei und führte aus, daß das Kanalnetz ordentlich betrieben werde und alle Anschlüsse an das Kanalnetz innerhalb des Konsenses erfolgt seien.
Weiters vertrat der Disziplinarbeschuldigte im Mai 1994 die Marktgemeinde Mauerkirchen bei einer Verhandlung bei der Oberösterreichischen Landesregierung und bei einer Verhandlung bei der Österreichischen KommunalkreditAG in Angelegenheiten der Kläranlage.
Schließlich übernahm der Disziplinarbeschuldigte noch die Vertretung der Ehegatten D aus Mauerkirchen, über deren Grundstück die Marktgemeinde Mauerkirchen einen Kanal zu errichten beabsichtigte, im Verfahren WA-100023 über das Ansuchen der Marktgemeinde Mauerkirchen um Erweiterung der Kläranlage. In den Einwendungen für seine Mandanten D vom 20.5.1996 brachte der Disziplinarbeschuldigte nunmehr vor, daß ein auf dem Grundstück seiner Mandanten bereits bestehender Kanal offenbar ohne Wasserrechtsverfahren errichtet worden war und beantragte, die Behörde möge unverzüglich feststellen, ob der gegenständliche Kanal wasserrechtsbehördlich genehmigt sei, und wenn dies nicht der Fall sei, die entsprechenden Verfügungen veranlassen."
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen wie folgt:
"Der Disziplinarbeschuldigte führt (in der Berufung) aus, daß der Sachverhalt mehr oder minder unstrittig sei, daß jedoch berücksichtigt hätte werden müssen, daß im Verwaltungsgerichtshofverfahren und im Verfahren 11 Vr 106/93 des Landesgerichtes Ried nicht der konsenslose, sondern der (durch Überschreitung des zulässigen Ausmaßes) konsenswidrige Betrieb der Kläranlage Verfahrensgegenstand gewesen sei, sohin nicht die Ableitung von Abwässern durch konsenslos errichtete Kanalstränge, sondern lediglich die Überbeanspruchung bereits bestehender und ordnungsgemäß bewilligter; es liege daher nach Ansicht des Berufungswerbers diesbezüglich keine Doppelvertretung vor; dies treffe auch für das Verfahren 4 Cg 50/93 des Landesgerichtes Ried zu.
Hiezu ist darauf zu verweisen, daß aus dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Zahl 90/07/0029 hervorgeht, daß der Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 17.5.1985 festgestellt hat, daß einerseits Instandhaltungsmängel der vorgenannten Anlage vorlägen, andererseits aber auch die Funktionsweise der Kläranlage und der vorgeschalteten Regenentlastungen nicht mehr der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung entsprächen. Der Ausbaugrad des Kanalnetzes bedinge fallweise auch eine Überschreitung des eingeräumten Maßes der Wasserbenutzung. Zum Zwecke der Feststellung des konsensmäßigen Betriebs der Ortskanalisation, zur Feststellung und Behebung von Instandhaltungsmängeln an der Kläranlage und den Regenentlastungen und zur Beurteilung der Notwendigkeit der Anpassung der zur Reinhaltung der Gewässer getroffenen Vorkehrungen ergehe daher der Spruch zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und der wasserpolizeiliche Auftrag zur Anpassung der Anlagen an die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung. Die wiederholten Überprüfungen des Betriebszustandes und der Wirkungsweise des gesamten Kanalisationssystems hätten ergeben, daß einerseits der wasserrechtliche Konsens schon seit Jahren nur zum Teil eingehalten werden könne und andererseits die Anlagen als solche nicht mehr den technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklungen entsprächen. Die Beschwerdeführerin Marktgemeinde Mauerkirchen habe daher eine Erhöhung der Kapazität der Kläranlage durch Zu- und Umbauten und eine daraus resultierende Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung bei der Ableitung von Abwasser in den Brunnbach und Umbauten und Adaptierungen der Regenentlastungen im Ortsnetz und bei der Kläranlage beantragt. Der gesamte Sachverhalt der Abwasserführung und -einleitung (ob konsenslos oder konsenswidrig) und die damit verbundene Gewässerverunreinigung steht demnach im untrennbaren Zusammenhang.
Im Verfahren 11 Vr 106/93 des Landesgerichtes Ried gegen den Bürgermeister waren entgegen den Berufungsausführungen auch der 'konsenslose Betrieb der Kläranlage Mauerkirchen' und 'konsenslos errichtete Kanalstränge' Verfahrensgegenstand (Bericht der Kriminalabteilung, Verantwortung des Bürgermeisters als Beschuldigter). Der Disziplinarbeschuldigte selbst hat auf Seite 6 seiner Stellungnahme vom 12.11.1993 in jenem Verfahren ausdrücklich auf die Verhandlungsschrift zu WA-100023 betreffend Ansuchen um Erweiterung der Kläranlage Mauerkirchen und der Anpassung der Regenentlastungen verwiesen. Zur selben Geschäftszahl WA 100023 des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung hat der Disziplinarbeschuldigte am 20.5.1996 wegen Erweiterung der Ortskanalisation im Bereich Hammerweg für die Ehegatten L und M-L D Einwendungen erhoben.
Auch die Behauptung, daß im Verfahren 4 Cg 50/93 des Landesgerichtes Ried nicht der konsenslose Betrieb der Kläranlage oder von Kanalsträngen Gegenstand gewesen sei, sondern lediglich eine konsenswidrige Ausdehnung des Wasserbenützungsrechtes und die Gewässerverunreinigung, trifft nicht zu. Schon in der von R M gegen die Marktgemeinde Mauerkirchen eingebrachten Klage wird ausgeführt, daß bereits 1983 festgestellt worden sei, daß um 1500 Meter Kanallänge mehr eingeleitet wurden als es dem Konsens entspreche. Seither sei die Anlage ständig erweitert worden, was zur Gewässerverunreinigung geführt habe. Im vorbereitenden Schriftsatz der klagenden Partei M vom 7.9.1993 wird darauf verwiesen, daß die beklagte Partei Marktgemeinde Mauerkirchen gemäß dem Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23.9.1991, WA-100023, die Kläranlage samt Ableitung bis 30.6.1993 hätte fertigstellen müssen, was nicht geschehen sei. Es ist dies wiederum das Verfahren GZ WA-100023, zu welchem der Disziplinarbeschuldigte die Einwendungen namens der Ehegatten D erhoben hat. Im vorbereiteten Schriftsatz vom 5.10.1993 bezieht sich der Disziplinarbeschuldigte namens der Marktgemeinde Mauerkirchen auf diesen vorgenannten Bescheid aus 1991 (Seite 36) und bringt vor, daß alle Anschlüsse an das Kanalnetz innerhalb des Konsenses erfolgt seien (Seite 33). Es stehen also im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungswerbers die Fragen des teils konsenslosen, teils konsenswidrigen Betriebes der Kanalisation und der Kläranlage sowie die Gewässerverunreinigung in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang.
Da der Disziplinarbeschuldigte den Verfahren, welche die Kanalisation und die Kläranlage der Gemeinde Mauerkirchen betrafen, von der Marktgemeinde Mauerkirchen und deren Bürgermeister J V als Rechtsfreund beigezogen worden war, hätte er die Vertretung der Ehegatten D in der damit zusammenhängenden Sache WA-100023 des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung nicht übernehmen dürfen. Soweit der Disziplinarbeschuldigte weiters einwendet, daß hinsichtlich jenes Verfahrens, in welchem es um die Frage der Errichtung einer Gemeinschaftskläranlage oder der Anpassung der bestehenden Kläranlage an den technischen Standard gegangen sei, der Doppelvertretungscharakter zu fehlen scheine, ist ihm entgegenzuhalten, daß ihm die Vertretung in diesem Verfahren im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses auch nicht angelastet wurde.
Entgegen der Ansicht des Disziplinarbeschuldigten ist ihm die Doppelvertretung aber auch hinsichtlich des Verfahrens 11 Vr 106/93 des Landesgerichtes Ried gegen Bürgermeister V anzulasten, da dieses Verfahren gegen V in dessen Eigenschaft als Bürgermeister der Marktgemeinde Mauerkirchen eingeleitet worden war. Der Disziplinarbeschuldigte hat hiezu in seiner für den Bürgermeister am 12.11.1993 zu 11 Vr 106/93 erstatteten Stellungnahme ausgeführt, daß Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kläranlage und der Abwasserbeseitigung in die Kompetenz des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauerkirchen fielen und daher nicht nachvollziehbar sei, warum der beschuldigte Bürgermeister strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt werde (Seite 129 f); ein Verschulden des Beschuldigten scheide aus, weil der Beschuldigte als ausführendes Organ des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauerkirchen gehandelt habe (Seite 133). Der Disziplinarbeschuldigte führt ferner aus, daß sich der Disziplinarrat mit der Frage hätte beschäftigen müssen, ob die Zustimmung des Bürgermeisters zur Vertretung in der Rechtssache D die Strafbarkeit des gegenständlichen Mandats aufhebe. Hiezu hat der Disziplinarrat keine Feststellungen getroffen. Es kann jedoch aus der vom Bürgermeister erstatteten Disziplinaranzeige festgestellt werden, daß der Disziplinarbeschuldigte vor der für 21.5.1996 anberaumten wasserrechtlichen Verhandlung dem Bürgermeister der Marktgemeinde Mauerkirchen von seiner Absicht berichtet hat, bei der genannten Verhandlung die Ehegatten L und M-L D wegen des Kanalstranges über deren Grundstück zu vertreten, worauf der Bürgermeister dem Disziplinarbeschuldigten erklärte, daß eine anwaltliche Vertretung auch für die Gemeinde keinen Nachteil darstelle, da eventuell noch offene Fragen gemeinsam besser zu lösen seien.
Ergänzend ist hiezu festzustellen, daß der Disziplinarbeschuldigte in seinen Einwendungen vom 20.5.1996, WA-100023, für die Ehegatten L und M-L D ausgeführt hat, daß über die Initiative des Bürgermeisters J V ein Kanal über das Grundstück der Einschreiter verlegt worden sei; es könne davon ausgegangen werden, daß der Bürgermeister einen Kanal verlegen lasse, welcher zumindest bewilligungsfähig sei. Sollte dies nicht der Fall sein so wäre der gesetzmäßige Zustand ohne Verzug auf Kosten der Marktgemeinde Mauerkirchen bzw. des Bürgermeisters wieder herzustellen. Es sei technisch möglich, den gegenständlichen Kanalstrang für die nunmehrige Erweiterung der Ortskanalisation technisch nutzbar zu machen, wobei einem allfälligen Mehraufwand die Marktgemeinde Mauerkirchen bzw. der Bürgermeister zu vertreten hätten, weil der bestehende Kanalstrang möglicherweise ohne sorgfältige Projektierung und damit nicht kostensparend errichtet worden sei. Der Disziplinarbeschuldigte hat also namens seiner Mandanten D massive Vorwürfe und Forderungen sowohl gegen die Marktgemeinde Mauerkirchen als auch gegen deren Bürgermeister erhoben, welche von ihm in dem die Ortskanalisation betreffenden Verfahren vertreten worden waren. Die Zustimmung einer Partei kann einen Rechtsanwalt bei verwirklichtem Tatbestand nicht vom Vorwurf der Doppelvertretung entschuldigen. Im gegenständlichen Fall ist hinzuzufügen, daß laut Darstellung des Bürgermeisters diese Zustimmung offenbar zur Erleichterung einer einvernehmlichen Lösung erteilt wurde. Der Bürgermeister hätte jedoch diese Zustimmung nicht gegeben, wenn er gewußt hätte, welche massiven Vorwürfe und Forderungen der Disziplinarbeschuldigte sowohl gegen ihn als auch gegen die Marktgemeinde Mauerkirchen erheben werde. Dem Disziplinarbeschuldigten ist daher - wie im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses - der Verstoß gegen das Verbot der Doppelvertretung anzulasten, wodurch er die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes begangen hat."
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
In der Beschwerde wird ausgeführt:
"1.) Mir ist als Beschuldigter die Zusammensetzung des Senates 10 am 26. Mai 1997 bekanntgegeben worden mit der Möglichkeit der Einbringung von Ablehnungsanträgen binnen einer Woche.
Am 2. Februar 1998 hat die mündliche Verhandlung vor der OBDK stattgefunden.
Im Zuge der Vorbereitung dieser Beschwerde wurde die Zusammensetzung des Senates 10 überprüft und dabei festgestellt, daß ab 1.1.1998 eine Änderung in der Senatszusammensetzung stattgefunden hat, als offenbar anstelle des Senatsmitgliedes Dr. G W das neue Senatsmitglied Dr. H S in den Senat eingetreten ist.
Es ist daher meines Erachtens die Kollegialbehörde der OBDK in der Verhandlung am 2. Februar 1998 unrichtig zusammengesetzt gewesen, weil mir also zur Ablehnung von Mitgliedern der Behörde berechtigten Partei die Ausübung dieses Rechtes dadurch unmöglich gemacht wurde, daß mir die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Kollegialbehörde nach Neuformierung des Senates 10 nicht bekanntgegeben wurden bzw. jedenfalls nicht vollständig bekanntgegeben wurden. Als Beschwerdeführer wurde ich insofern in meinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil ja mit der neuerlichen Mitteilung wiederum die Möglichkeit bestanden hätte, vom Ablehnungsrecht in welcher Richtung immer Gebrauch zu machen.
Die OBDK hat diese Tatsache nicht berücksichtigt und liegt daher der Entzug des gesetzlichen Richters und damit die Verletzung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts gemäß §1 StGG in Verbindung mit Art83 Abs2 B-VG vor.
2.) Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) und anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte:
a.) Die OBDK hat nach Ansicht des Beschwerdeführers zum Thema Doppelvertretung im Verwaltungsgerichtshofverfahren unrichtig festgestellt, 'der gesamte Sachverhalt der Abwasserführung und -einleitung (ob konsenslos oder konsenswidrig) und die damit verbundene Gewässerverunreinigung steht demnach im untrennbaren Zusammenhang.'
Die OBDK hat sich rechtsirrig nicht mit der Frage der Konsenswidrigkeit beschäftigt und wäre bei Ermittlung des Sachverhaltes dahingehend, daß lediglich das Maß der Benutzung überschritten wurde, eine Doppelvertretung in diesem Punkt nicht vorliegend.
Im übrigen hat sich die OBDK auch der Ermittlungstätigkeit insofern enthalten, als sie nicht festgestellt hat, welche Aktenteile dem Beschwerdeführer bei Verfassen der Verfassungsgerichtshofbeschwerde zugänglich waren und welche nicht.
Die OBDK hat auch nicht festgestellt, ob der auf dem Grundstück D beim Lokalaugenschein aufgefundene 'Kanal' Abwasser geführt hat und überhaupt zur Abwasserführung geeignet war und sohin objektiv eine Möglichkeit der Doppelvertretung zum Verwaltungsgerichtshofverfahren gegeben ist.
b.) Im Verfahren 11 Vr 106/93, LG Ried, wurde dem Bürgermeister der konsenswidrige Betrieb der Kläranlage vorgeworfen und massive Gewässerverunreinigungen.
Zur Frage der unterlassenen Ermittlungstätigkeit wird auch auf die Ausführungen unter lita verwiesen.
Da der auf dem Grundstück D aufgefundene 'Kanal' mit geringem Durchmesser mit der Gewässerverunreinigung nichts zu tun hat, vermeint der Beschwerdeführer, daß die OBDK vom Akteninhalt abgeht. Jedenfalls hätte die OBDK zur Beurteilung der Doppelvertretung mit diesem Verfahren feststellen müssen, ob der 'Kanal - D' überhaupt verunreinigungsfähig ist, wenn er im Gelände so verlegt ist, daß er mit Steigung verlegt ist. Auch diesbezüglich hat die OBDK Ermittlungen in einem entscheidenden Punkt unterlassen.
c.) Auch im Verfahren zu 4 Cg 50/93, LG Ried, welches vom Wasserrechtsbesitzer angestrengt wurde, war Gegenstand die konsenswidrige Ausdehnung des Wasserbenützungsrechtes und die Gewässerverunreinigung abwärts der Kläranlage und nicht der konsenslose Betrieb der Kläranlage oder Kanalstränge. Die OBDK hat nicht ausreichend ermittelt, ob und wie der auf dem Grundstück D aufgefundene 'Kanal' im tatsächlichen Zusammenhang mit der von M behaupteten Gewässerverunreinigung steht. Ein solcher Zusammenhang kann objektiv schon dann nicht bestehen, wenn der Kanal nicht zur Gewässerführung geeignet ist und ist daher die OBDK auch in diesen Ermittlungen in einem entscheidenden Punkt mangelhaft geblieben.
d.) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, daß die OBDK eine unrichtige Rechtsansicht vertritt, wenn sie davon ausgeht, daß eine Doppelvertretung auch in dem Verfahren vorliegt, worin der Bürgermeister ad personam vertreten wurde.
e.) Die OBDK hat Ermittlungen insbesonders zur wichtigen Frage unterlassen, ab wann feststand, daß der aufgefundene Kanal rechtswidrig errichtet wurde.
f.) Die OBDK hat nach Meinung des Beschwerdeführers die Rechtsfrage unrichtig zu Lasten des Beschwerdeführers gelöst, ob dem Beschuldigten ein Sachverhalt zur Last gelegt werden kann, wenn der Bürgermeister ad personam eigenmächtig und gegen das Gesetz handelnd einen Kanal hergestellt hat. Im übrigen hätte die OBDK ermitteln müssen, ob es sich überhaupt um einen Kanal für Abwasserführung geeignet handelt.
g.) Die OBDK hat zur Frage der Aufhebung der Strafbarkeit des gegenständlichen Mandats - von dessen Inkriminierung der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Annahme keine Kenntnis hatte - insoferne zum Nachteil des Beschuldigten und damit gegen das Verschlechterungsverbot verstoßend Feststellungen getroffen, daß es ohne persönliche Befragung insbesonders auch des Bürgermeisters Aussagen dem Erkenntnis zugrundeliegt, ohne diesen tatsächlich befragt zu haben. Der Beschwerdeführer hätte bei Kenntnis dieser Vorgangsweise die Ermittlung des Sachverhaltes durch Einvernahme des Bürgermeisters beantragt, um diesen entsprechend befragen zu können. Der Beschwerdeführer ist daher der Meinung, daß insbesonders in diesem Punkt die Ermittlungen durch Feststellungen in II. Instanz - obwohl nur der Beschwerdeführer berufen hat - ungleichgewichtig zu meinem Nachteil erfolgt sind.
Der Beschwerdeführer ist daher der Meinung, daß zu Gunsten des Beschwerdeführers der Begriff Kanalisation bzw. Kläranlage nicht extensiv, sondern so betrachtet werden muß, daß nur ein tatsächlicher Zusammenhang und nicht der Anschein eines Zusammenhangs beurteilt werden soll und diesbezüglich die OBDK die Rechtslage verkennt."
4. Die OBDK hat die Verwaltungsakten vorgelegt, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:
1.1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg. 8731/1980, 10022/1984, 11350/1987).
Eine Kollegialbehörde ist auch dann unrichtig zusammengesetzt, wenn der zur Ablehnung von Mitgliedern der Behörde berechtigten Partei die Ausübung dieses Rechts dadurch unmöglich gemacht wird, daß ihr die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Kollegialbehörde nicht bekanntgegeben werden; gesetzlicher Richter ist in allen Fällen dieser Art nämlich die Behörde, deren Besetzung der Partei bekanntgegeben und gegen welche ein Ablehnungsantrag nicht erhoben oder zu Unrecht erhoben worden ist (VfSlg. 3406/1958 und 7037/1973). Diese Überlegung trifft auch dann zu, wenn der zur Ablehnung berechtigten Partei nicht alle -tatsächlich - an der Entscheidung beteiligten Kommissionsmitglieder bekanntgegeben worden sind (VfSlg. 7360/1974, 8904/1980, 12957/1991, 13526/1993).
1.2. Gemäß §63 Abs1 Disziplinarstatut 1990, BGBl. 1990/474 (im folgenden: DSt 1990) hat die OBDK in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. Gemäß §63 Abs2 leg.cit. hat den Vorsitz ein Richter zu führen. Ein Anwaltsrichter soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden. Nach §64 Abs3 DSt 1990 sind die Generalprokuratur, der Kammeranwalt und der Beschuldigte berechtigt, einzelne Mitglieder der OBDK unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen. Dem Beschuldigten sind aus diesem Grund die Mitglieder der OBDK, zumindest aber die Mitglieder des erkennenden Senates bekanntzugeben (Schuppich/Tades, RAO6 (1999) 107).
Das Berufungsverfahren ist im Jahre 1997 vor der OBDK anhängig gemacht worden. Nach der (damals) in Geltung stehenden (geänderten) Geschäftsverteilung der OBDK für das Jahr 1997, Z Bk 13/97 (iVm. mit der Geschäftsverteilung für das Jahr 1997, Z Bk 31/96), war der Senat 10 für die Entscheidung in dieser Sache zuständig. Aufgrund der Geschäftsverteilung der OBDK für das Jahr 1998, Z Bk 38/97 (im folgenden: Geschäftsverteilung 1998), wurde die Zusammensetzung des Senates 10 gegenüber der dem Beschwerdeführer am 26. Mai 1997 bekanntgegebenen Zusammensetzung dieses Senates nur insofern geändert, als für Dr. G W das Senatsmitglied Dr. H S als zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden Dr. G M in den Senat eingetreten ist. Gemäß Punkt 3 lita des Teils B ("Allgemeine Bestimmungen") der Geschäftsverteilung 1998 tritt für den Fall, daß der Vorsitzende des Senates verhindert ist, zunächst der in der Geschäftsverteilung erstangeführte Stellvertreter an seine Stelle; ist auch dieser verhindert, so führt der zweite Stellvertreter den Vorsitz. Gemäß Punkt 1 des Teiles C ("Übergangsbestimmungen") der Geschäftsverteilung 1998 ist für die Erledigung der vor dem 1. Jänner 1998 angefallenen Akten, der Senat, bei welchem sie angefallen sind, in der nach der Geschäftsverteilung 1998 geltenden Zusammensetzung zuständig.
1.3. Der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist jedoch unbegründet:
Auch unter der Prämisse, daß der Beschwerdeführer von der OBDK nicht über diese geänderte Senatszusammensetzung informiert wurde, wäre durch diese Unterlassung noch keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter erfolgt, weil an der Entscheidung der OBDK vom 2. Februar 1998 jene vier Senatsmitglieder des Senates 10 tatsächlich mitgewirkt haben, die dem Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben vom 26. Mai 1997 bekanntgegeben wurden. Ein Unterbleiben der Inkenntnissetzung des Beschwerdeführers von einem Wechsel innerhalb der Ersatzmitglieder (bzw. der Stellvertreter) des jeweiligen Senates der OBDK, kann - wenn das "neue" Ersatzmitglied (bzw. der "neue" Stellvertreter) konkret an der Entscheidung nicht mitgewirkt hat - für sich allein noch keine Verletzung in dem durch Art83 Abs2 B-VG gewährleisteten Recht bewirken.
Der Beschwerdeführer wurde deshalb nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
2. Auch der Vorwurf der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz trifft nicht zu:
2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).
2.2. Der Bescheid stützt sich auf die gesetzliche Bestimmung über das Verbot der Doppelvertretung in §10 Abs1 RAO.
Daß der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht oder daß die OBDK den angewendeten Rechtsvorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Aber auch ein willkürliches Vorgehen der Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ist dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar:
Im Kern der Ausführungen des Beschwerdeführers steht der Versuch, die Unterschiedlichkeiten in den Sachverhalten, die den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Landesgericht Ried einerseits und dem Verfahren vor der Oberösterreichischen Landesregierung anderseits zugrundeliegen, aufzuzeigen, um auf diese Weise der Behörde nachzuweisen, einen Zusammenhang zwischen diesen Verfahren iS des §10 RAO bloß konstruiert zu haben. Der Beschwerdeführer wirft damit Fragen verschiedener (zulässiger) Interpretationen der Tatbestandselemente "derselben Sache" bzw. "zusammenhängende Sache" des §10 Abs1 RAO auf. Es kann der belangten Behörde jedenfalls keine gehäufte Verkennung der Rechtslage iS von Willkür vorgeworfen werden, wenn sie die Verfahren, in denen der Beschwerdeführer die Gemeinde Mauerkirchen bzw. den Bürgermeister (Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und das Straf- bzw. Zivilverfahren vor dem Landesgericht Ried) einerseits und in dem er die Ehegatten D gegen die Gemeinde Mauerkirchen (Verfahren vor der Oberösterreichischen Landesregierung) anderseits vertritt, (zumindest) als eine "zusammenhängende Sache" iS des §10 RAO auffaßt:
Es hat sich in all diesen Verfahren, bei denen der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter einmal für, dann wieder gegen die Gemeinde Mauerkirchen eingeschritten ist, immer um dasselbe Thema gehandelt - nämlich um die Ortskanalisation der Gemeinde Mauerkirchen, deren Erweiterung und deren konsenswidrigen bzw. konsenslosen Betrieb. Es kann daher der Rechtsauffassung der belangten Behörde - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Einschreiten des Beschwerdeführers für die Ehegatten D und die in diesem Verfahren erhobenen Vorwürfe und Forderungen gegen seine ursprünglichen Mandanten, die Gemeinde Mauerkirchen und deren Bürgermeister, als Doppelvertretung mit "absoluter Interessenkollision und schwerwiegendem Treuebruch gegen die ursprünglichen Mandanten" beurteilt.
2.3. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters Mängel im Ermittlungsverfahren und aktenwidriges Vorgehen vor. Auch seien Feststellungen der belangten Behörde ungleichgewichtig zu seinem Nachteil erfolgt.
Es ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nichts hervorgekommen, das Grund für die Annahme einer unsachlichen Benachteiligung des Beschwerdeführers bieten würde. Was den Vorwurf der Aktenwidrigkeit bzw. der Mängel im Ermittlungsverfahren betrifft, spricht der Beschwerdeführer allenfalls Verfahrensfehler an, die nicht in die Verfassungssphäre reichen. Aus den Verwaltungsakten geht hervor, daß die Behörde ihre Entscheidung weder leichtfertig getroffen, noch sonst Willkür geübt hat. Ob der Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. etwa VfSlg. 13419/1993, 14408/1996, VfGH 8.6.1999, B788/99).
2.4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Kollegialbehörde, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B918.1998Dokumentnummer
JFT_09999379_98B00918_00