Norm
ABGB §870 CIRechtssatz
Der listig Irregeführte ist für die Voraussetzungen der §§ 870 und 872 ABGB behauptungspflichtig und beweispflichtig. Es ist aber Sache des Täuschenden, Tatsachen zu behaupten und erforderlichenfalls auch zu beweisen, aus denen sich ein zuverlässiger Schluss dafür ableiten lässt, dass er bei Aufklärung des Irrtums den Vertrag nicht gegen ein angemessenes statt das vereinbarte Entgelt geschlossen hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beweislast, Listige IrreführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014792Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022