Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Im Falle der Offenkundigkeit der Umgehungsabsicht ist es Sache der Vermieter den Anschein dadurch zu widerlegen, dass sie Tatsachen behaupten und beweisen, wonach eine Umgehungsabsicht bei Abschluss des Hauptmietvertrages nicht bestanden hat. Wenn sie daher diese Mitwirkung im Verfahren unterlassen und ihrerseits zur Aufklärung nicht beitragen, geht dies zu ihren Lasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069630Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019