RS OGH 1986/11/4 4Ob165/85, 9ObA157/97x, 9ObA157/98y, 8ObA220/98f, 9ObA61/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1986
beobachten
merken

Norm

ABGB §1486 Z5

Rechtssatz

Auch eine sinngemäße Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB, wie sie Klang (in Klang 2.Auflage VI 621) und Schubert (in Rummel, ABGB Rz 9 zu § 1486 Rdz 1) ungeachtet der taxativen Aufzählung des § 1486 ABGB für zulässig halten, müßte nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck dieser - ausschließlich auf Dienstgeberforderungen und Dienstnehmerforderungen abstellenden - Verjährungsbestimmung in jedem Fall auf Ansprüche aus abhängiger Arbeit für einen anderen beschränkt bleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 165/85
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 165/85
    Veröff: SZ 59/191 = Arb 10564 = ZAS 1989,194; hiezu siehe B Oberhofer ZAS 1989,181
  • 9 ObA 157/97x
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 157/97x
    Auch
  • 9 ObA 157/98y
    Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 157/98y
    Auch; Beisatz: Einem Arbeitgeber ist ebenso nicht zumutbar, Aufzeichnungen über den Anfall und die Konsumation von Ruhezeiten beziehungsweise Ersatzruhezeiten durch die Arbeitnehmer über einen derart langen Zeitraum aufzubewahren. Auch hier besteht das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten. (T1) Veröff: SZ 71/205
  • 8 ObA 220/98f
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObA 220/98f
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 ObA 61/02i
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 ObA 61/02i
    Auch; Beis wie T1 nur: Einem Arbeitgeber ist nicht zumutbar, Aufzeichnungen über den Anfall und die Konsumation von Ruhezeiten beziehungsweise Ersatzruhezeiten durch die Arbeitnehmer über einen derart langen Zeitraum aufzubewahren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034265

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0040OB00165_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten