Norm
AngG §23 Abs1 IBRechtssatz
Ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnis liegt und die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse hindeuten (Migsch, Abfertigung Rdz 225, 229; Bydlinski zu ZAS 1985, 127; Arb 10383).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kettenarbeitsvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenvertrag, Aufeinanderfolge, Fortbestand, Fortsetzen, Weiterbestand, Angestellte, Unterbrechung, Dauer, Arbeitszeit, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Anrechnung, Einrechnung, ZusammenrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028387Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018