RS OGH 1987/3/10 14ObA25/87

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Die Weiterbeschäftigung ist unzumutbar, wenn der Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist seinen Urlaub vereinbarungsgemäß verbraucht, in dieser Zeit erkrankt, aber durch sein Verhalten den Genesungsprozeß verzögert und so infolge Nichtanrechnung der Krankheitstage auf seinen Urlaub einen entsprechend höheren Anspruch auf Urlaubsentschädigung gehabt hätte.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 25/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 14 ObA 25/87
    Veröff: WBl 1987,195 = Arb 10614 = RdW 1987,237; hiezu Andexlinger RdW 1987,334

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Fortbeschäftigung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Erkrankung, Verzögerung, Erholung, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029853

Dokumentnummer

JJR_19870310_OGH0002_014OBA00025_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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