RS OGH 1987/5/13 1Ob539/87, 4Ob556/87, 4Ob2020/96d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1987
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Norm

ImmMV §8 Abs4

Rechtssatz

Waren mehrere Immobilienmakler beteiligt, steht der Provisionsanspruch nur einem zu; überwiegende Verdienstlichkeit kann nur dann ausschlaggebend sein, wenn sie bei einem bestimmten Makler auch für den Auftraggeber erkennbar ganz eindeutig vorlag; sonst kommt es darauf an, wer den Vertragspartner bzw dessen Bevollmächtigten dem Auftraggeber individuell bezeichnete.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 539/87
    Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 539/87
    Veröff: SZ 60/85
  • 4 Ob 556/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 556/87
    Auch; Beisatz: Nur so kann der Auftraggeber wirkungsvoll vor mehrfacher Inanspruchnahme geschützt werden. (T1) Veröff: JBl 1988,181
  • 4 Ob 2020/96d
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2020/96d
    Vgl auch; Beisatz: Maßgebend ist nicht das Kennenlernen der Kaufgelegenheit durch Übermittlung von Unterlagen oder Besichtigung der Liegenschaft, sondern die individuelle Bezeichnung des Vertragspartners bzw. des mit Vertragsverhandlungen befaßten Bevollmächtigten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0076393

Dokumentnummer

JJR_19870513_OGH0002_0010OB00539_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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