Norm
ImmMV §8 Abs4Rechtssatz
Waren mehrere Immobilienmakler beteiligt, steht der Provisionsanspruch nur einem zu; überwiegende Verdienstlichkeit kann nur dann ausschlaggebend sein, wenn sie bei einem bestimmten Makler auch für den Auftraggeber erkennbar ganz eindeutig vorlag; sonst kommt es darauf an, wer den Vertragspartner bzw dessen Bevollmächtigten dem Auftraggeber individuell bezeichnete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0076393Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0010OB00539_8700000_001