Norm
ABGB §916 Abs1 BRechtssatz
§ 2 Abs 3 MRG enthält neues Recht und kann daher nur Umgehungsgeschäfte erfassen, die nach dem 31. Dezember 1981 stattgefunden haben. Soweit nach dem früheren Recht ein Anspruch nach § 916 ABGB durchgesetzt werden konnte, wird für die Geltendmachung nun das Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018117Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0050OB00044_8700000_001