RS OGH 1987/7/15 1Ob613/87, 5Ob15/02w, 5Ob93/10b, 5Ob133/14s, 5Ob100/16s

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Veröffentlicht am 15.07.1987
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Norm

ABGB §841
ABGB §843 A

Rechtssatz

Würde bei einer Naturalteilung einer im Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft ein Teilstück höherwertig bleiben als derzeit ein ideeller Anteil und erklärt der auf Zivilteilung geklagte Miteigentümer, mit der Zuweisung des geringerwertigen Teiles ohne Verlangen einer Ausgleichszahlung einverstanden zu sein, hat die Naturalteilung den Vorrang.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 613/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 613/87
    Veröff: MietSlg 39/33
  • 5 Ob 15/02w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 15/02w
    Beisatz: Dies gilt vor allem dann, wenn der andere Miteigentümer in keiner Weise im Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass er im Fall der Naturalteilung nicht ohnedies auf den höherwertigen Teil reflektieren würde. (T1)
  • 5 Ob 93/10b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 93/10b
    Vgl auch; Beisatz: Die Gleichbehandlung der Teilhaber bei der Realteilung unterliegt auch im gerichtlichen Verfahren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Disposition der davon Betroffenen. (T2)
    Bem: Siehe auch RS0126365. (T3)
    Veröff: SZ 2010/146
  • 5 Ob 133/14s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 133/14s
    Vgl auch
  • 5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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