- 10 ObS 47/87
Veröff: SZ 60/168 = JBl 1988,130 = SSV-NF 1/22 = ZAS 1989/3 S 16 (Wachter)
- 10 ObS 133/88
- 10 ObS 326/88
Beisatz: Am österreichischen Arbeitsmarkt sind Kenntnisse der deutschen Sprache und Lateinschrift schon wegen der allgemeinen Schulpflicht selbstverständlich. Auch österreichische Staatsbürger, welche nicht lesen und schreiben können, können sich auf diesen Mangel nur berufen, wenn er auf ein geistiges Gebrechen (und nicht auf mangelnden Schulbesuch) zurückzuführen ist (hier: Analphabet). (T1)
- 10 ObS 327/89
Auch
- 10 ObS 397/89
Auch
- 10 ObS 299/90
Vgl; Beis wie T1
- 10 ObS 32/91
Beis wie T1
- 10 ObS 46/92
nur: Niemand darf sich darauf berufen, daß er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Mit grundsätzlichen Ausführungen auch unter Berücksichtigungen der deutschen Rechtsprechung und Lehre. (T3)
- 10 ObS 148/92
Auch; nur T2
- 10 ObS 50/93
nur T2
- 10 ObS 218/94
Vgl auch; Veröff: SZ 67/176
- 10 ObS 68/95
- 10 ObS 201/95
Auch; nur T2
- 10 ObS 2144/96h
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2144/96h
Auch; nur T2; Beisatz: So wie sich niemand zur Begründung seiner Invalidität darauf berufen kann, daß er nur eine andere als die Lateinschrift (in welcher die gemäß Art 8 B-VG in Österreich geltende Staatssprache Deutsch geschrieben und gedruckt wird) schreiben oder lesen kann, muß dies auch grundsätzlich für einen des Lesens und Schreibens gänzlich (auch in seiner Muttersprache) nicht mächtigen Ausländer gelten. (T4)
- 10 ObS 2079/96z
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 2079/96z
Auch; Beisatz: Hiegegen kann auch nicht die nicht ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz im Inland ins Treffen geführt werden. (T5)
- 10 ObS 20/98h
Vgl auch; Beis wie T5
- 10 ObS 25/99w
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Weil allfällige mit dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Prüfung der Invalidität nicht berücksichtigt werden können. (T6)
- 10 ObS 48/99b
Auch; Beisatz: Die Unkenntnis der deutschen Sprache kann nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden. (T7) Beis wie T6
- 10 ObS 65/99b
Auch; Beis wie T7
- 10 ObS 216/99h
Vgl auch
- 10 ObS 157/99g
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 10 ObS 3/00i
Auch; Beis wie T6
- 10 ObS 120/00w
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 10 ObS 332/99t
Vgl auch; Veröff: SZ 73/110
- 10 ObS 320/00g
Auch; nur T2; Beis wie T7
- 10 ObS 12/01i
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Umstände, die mit dem Gesundheitszustand, aber auch mit den berufsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht im Zusammenhang stehen, können Berufsunfähigkeit nicht begründen. (T8)
- 10 ObS 390/01b
Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T8
- 10 ObS 34/06g
Auch; Beisatz: Gegen die Rechtsprechung, wonach eine nur unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache einer Verweisung des Versicherten auf den österreichischen Arbeitsmarkt nicht entgegensteht, bestehen auch im Hinblick auf Art 1 1. ZPEMRK iVm Art 14 EMRK, die Bestimmungen des GlBG sowie über die Verpflichtung Österreichs aus dem ILO-Übereinkommen (Nr 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl 1973/111) keine Bedenken. (T9)
- 10 ObS 25/15x
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 ObS 25/15x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
- 10 ObS 29/17p
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 29/17p
Auch; Beisatz: Für die Frage der Arbeitsmarktchancen kann eine mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache ebenso wenig Berücksichtigung finden, wie ein ebenfalls dem persönlichen Verantwortungsbereich zuzurechnendes Fehlen durchschnittlicher fachlicher Kenntnisse (T10)
Beisatz: Hier: Zu
§ 303 Abs 2 ASVG idF SRÄG 2012. (T11)
- 10 ObS 19/22z
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 ObS 19/22z
Vgl; Beis wie T7