TE Vwgh Beschluss 2003/11/21 2000/02/0223

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Veröffentlicht am 21.11.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §1175;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1997 §95 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des Magistrates der Landeshauptstadt Linz gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Mai 2000, Zl. St 55/00, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Schubhaftkosten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 2000 wurden der Fremden Z.Q. "vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz" gemäß § 103 Abs. 1 FrG Kosten der Schubhaft zum Ersatz vorgeschrieben. Die dagegen namens dieser Fremden durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz "als gesetzlicher Vertreter gemäß § 95 Abs. 3 FrG" erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens sei davon auszugehen, dass die Fremde nicht nur das 16. Lebensjahr vollendet habe, sondern darüber hinaus bereits 18 Jahre alt sei, sodass keine gesetzliche Vertretungsbefugnis des einschreitenden Magistrates nach § 95 Abs. 3 zweiter Satz FrG gegeben sei (auch sei eine diesbezügliche Vollmacht innerhalb der gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist nicht nachgebracht worden).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte - Beschwerde, die sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:

Aus dem Beschwerdeschriftsatz samt diesbezüglicher Ergänzung ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz im eigenen Namen erhoben wurde.

§ 95 Abs. 3 FrG 1997 lautet:

"Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige aufhält. ...."

Auf Grund dieser Bestimmung wird jedoch der beschwerdeführenden Partei (einem "Jugendwohlfahrtsträger") kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG - auf welches sich die vorliegende Beschwerde stützt - auf gesetzliche Vertretung von minderjährigen Fremden eingeräumt, weshalb die beschwerdeführende Partei auch nicht in einem solchen Recht verletzt werden konnte (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 2002, Zl. 99/02/0118).

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die Beschwerdeführung durch eine nicht rechtsfähige Einrichtung (vgl. näher den zitierten hg. Beschluss vom 26. April 2002, auf welchen unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird) war dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift gestellten Kostenantrag keine Folge zu geben.

Wien, am 21. November 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020223.X00

Im RIS seit

01.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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