Norm
MRG §1 Abs4 Z1Rechtssatz
Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG liegt nur vor, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht eine bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt, so dass bloße Adaptierungen, eine Neuverteilung des Raums durch Versetzung von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder eine Umwandlung von Geschäftsräume in Wohnräume nicht darunter fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0068742Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013