TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/24 2003/10/0254

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §4 litb;
NatSchG Krnt 2002 §53;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Marktgemeinde Eberndorf, vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. August 2003, Zl. 8- NAT-548/4/2003, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A GmbH in 9020 Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. August 2003 der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anlage einer Schottergrube im Gemeindegebiet von E. nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen bei Einhaltung von im Einzelnen dargestellten Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei das Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz eingeholt worden, wonach zwar mit einer nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes zu rechnen sei, im Hinblick darauf, dass ein sukzessiver Abbau erfolge und daher immer nur ein kleiner Teil der Abbaufläche geöffnet sei, die Fläche rekultiviert werde und der Abbau spätestens in drei Jahren abgeschlossen sei, allerdings nicht davon gesprochen werden könne, dass die nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes auch nachhaltig sei. Die Beschränkung der maximalen Abbaufläche auf 1000 m2 bewirke, dass die beantragte Schottergrube sich vom Bild der umgebenden Landschaft nicht stärker abhebe, als dies auch bei landwirtschaftlich genutzten Flächen üblicher Weise der Fall sei. Im Übrigen werde das Vorhaben der mitbeteiligten Partei weder den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes beeinträchtigen, noch seltene, geschützte oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten, Lebensräume oder gefährdete Biotoptypen gefährden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 53 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002 (KNatSchG) haben Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Berufung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben.

Gemäß § 4 lit. b KNatSchG bedarf die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung.

Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen gemäß § 9 Abs. 1 KNatSchG nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a)

das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b)

das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

              c)       der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

Die beschwerdeführende Partei wendet gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme, es bestünden in Ansehung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Schottergrube keine Versagungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 KNatSchG, ein, die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die mehrere hundert Meter lange Zufahrtsstraße zur B 83 einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild darstelle und durch die Einbindung in die B 83 die Flüssigkeit des Verkehrs auf dieser Bundesstraße negativ beeinflusse. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Bewilligung nur unter der Auflage erteilt werden dürfen, dass die Zu- und Abfahrt über die K. Gemeindestraße erfolge. Im Übrigen sei in den ursprünglich vorgelegten Projektunterlagen der an der Nordwestseite der Schottergrube geplante Erdwall nicht dargestellt gewesen. Die mitbeteiligte Partei sei daher behördlicherseits ersucht worden, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung stütze sich auf Projektunterlagen vom 14. August 2003, die der beschwerdeführenden Partei nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und zu denen ihr auch nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Stellung zu nehmen. Dem Gebot des Parteiengehörs sei daher nicht vollinhaltlich entsprochen worden.

Mit ihrem Verlangen, die naturschutzrechtliche Bewilligung der mitbeteiligten Partei unter dem Gesichtspunkt der Flüssigkeit des Verkehrs auf der B 83 an Auflagen zu binden, bezieht sich die beschwerdeführende Gemeinde auf naturschutzgesetzlich nicht erfasste (und zulässigerweise auch nicht erfassbare) Regelungsgegenstände. Die Interessen der Flüssigkeit des Verkehrs auf einer Bundesstraße sind nicht von der Naturschutzbehörde zu wahren; sie können daher weder einen Grund für die Versagung der beantragten Bewilligung noch einen Grund für die Vorschreibung von Auflagen bilden.

Soweit die beschwerdeführende Partei in der Zufahrtsstraße zur Schottergrube einen "massiven Eingriff in das Landschaftsbild" erblickt, ist ihrem Vorbringen nichts zu entnehmen, was die - näher begründete - Auffassung der belangten Behörde, die durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werde keine nachhaltige sein, in Zweifel setzen könnte. Auch die belangte Behörde ist von einer nachteiligen, aber eben von keiner nachhaltigen Beeinflussung des Landschaftsbildes ausgegangen; Gründe, denen zufolge diese - nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei "massive" - Einflussnahme auf das Landschaftsbild auch von nachhaltiger Wirkung sei, werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Zum Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs ist die beschwerdeführende Partei schließlich auf die ständige hg. Judikatur hinzuweisen, wonach dieser Mangel des Verfahrens nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG führt, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um diese Beurteilung zu ermöglichen, obliegt es dem Beschwerdeführer, jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt zu geben, die der Behörde wegen des unterbliebenen bzw. nur unzureichend eingeräumten Parteiengehörs unbekannt geblieben sind (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 726 f, referierte hg. Judikatur). Es genügt daher die Behauptung, die beschwerdeführende Partei sei im Recht auf Parteiengehör verletzt worden, nicht. Vielmehr muss konkret dargetan werden, welches Vorbringen im Fall der (ausreichenden) Gewährung von Parteiengehör von ihr erstattet worden wäre und inwieweit die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Mangels eines entsprechend konkreten Vorbringens ist der Vorwurf, die beschwerdeführende Partei sei im Recht auf Parteiengehör verkürzt worden, nicht zielführend.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35

Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100254.X00

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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