RS OGH 1988/2/9 4Ob597/87

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Norm

ABGB §1009
MRG §20

Rechtssatz

Der Verwalter eines dem MRG unterliegenden Hauses ist gem § 1009 ABGB der Natur des Geschäfts nach aber auch verpflichtet, die dem Vermieter gegenüber dem Mieter bestehenden Pflichten zu erfüllen bzw deren Erfüllung durch den Vermieter zu ermöglichen; dazu gehört auch die Erstellung der Mietzinsabrechnung gem § 20 MRG. Diese Hauptmietzinsabrechnung ist für den Hauseigentümer vor allem auch deshalb unentbehrlich, weil sie darüber Auskunft gibt, welche Mietzinsreserve bereitzuhalten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019528

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0040OB00597_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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