Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Der Verwalter eines dem MRG unterliegenden Hauses ist gem § 1009 ABGB der Natur des Geschäfts nach aber auch verpflichtet, die dem Vermieter gegenüber dem Mieter bestehenden Pflichten zu erfüllen bzw deren Erfüllung durch den Vermieter zu ermöglichen; dazu gehört auch die Erstellung der Mietzinsabrechnung gem § 20 MRG. Diese Hauptmietzinsabrechnung ist für den Hauseigentümer vor allem auch deshalb unentbehrlich, weil sie darüber Auskunft gibt, welche Mietzinsreserve bereitzuhalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019528Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0040OB00597_8700000_004