Norm
MRG §30 Abs2 Z7 BRechtssatz
Dass der Wiederbeginn der vereinbarten oder einer gleichwertigen regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit in naher Zukunft zu erwarten wäre, ist vom Mieter zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070300Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022