RS OGH 1988/3/16 9ObA9/88

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Diente die Unwahrheit lediglich dem psychologisch verständlichen Verbergen einer Handlung, die zwar nicht gegen den mit dem Arbeitgeber (Bank) abgeschlossenen Kreditvertrag verstieß, von der der Arbeitnehmer aber annahm, der Arbeitgeber werde sie nicht billigen, dann kann die unwahre Angabe zwar zu einer Vertrauenseinbuße, nicht aber zur Vertrauensunwürdigkeit im Sinne der obzitierten Bestimmung des AngG führen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Lüge, Notlüge, Erheblichkeit, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029847

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_009OBA00009_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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