Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Diente die Unwahrheit lediglich dem psychologisch verständlichen Verbergen einer Handlung, die zwar nicht gegen den mit dem Arbeitgeber (Bank) abgeschlossenen Kreditvertrag verstieß, von der der Arbeitnehmer aber annahm, der Arbeitgeber werde sie nicht billigen, dann kann die unwahre Angabe zwar zu einer Vertrauenseinbuße, nicht aber zur Vertrauensunwürdigkeit im Sinne der obzitierten Bestimmung des AngG führen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Lüge, Notlüge, Erheblichkeit, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029847Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00009_8800000_001