Norm
StPO §281 Abs1 Z9Rechtssatz
Ein Feststellungsmangel muß auf einem Rechtsirrtum des Erstgerichtes beruhen und kann demgemäß dann nicht vorliegen, wenn das Gericht die relevierte Feststellung erklärtermaßen nur deshalb nicht getroffen hat, weil es sich mangels gesicherter Beweisergebnisse dazu nicht imstande sah.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099707Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022