RS OGH 1988/6/1 9ObA90/88, 9ObA181/98b, 9ObA19/04s, 8ObA45/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1988
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Norm

ABGB §879 CIIo5
UrlG §7

Rechtssatz

Eine gegen das Ablöseverbot des § 7 UrlG verstoßende Vereinbarung ist absolut nichtig; nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber kann sich auf die Ungültigkeit berufen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 90/88
    Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 90/88
  • 9 ObA 181/98b
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 181/98b
    Auch; nur: Eine gegen das Ablöseverbot des § 7 UrlG verstoßende Vereinbarung ist absolut nichtig. (T1) Beisatz: Der Arbeitgeber kann aber die Nichtigkeit der Ablösevereinbarung nur so lange geltend machen, als er nicht bereits Leistungen auf Grund der Vereinbarung erbracht hat. Gezahlte verbotene Urlaubsablösen können vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden, solange der Arbeitnehmer nicht auf einem Verbrauch des Urlaubs besteht oder - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keine Ansprüche nach §§ 9, 10 UrlG stellt. (T2)
  • 9 ObA 19/04s
    Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 19/04s
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Gezahlte verbotene Urlaubsablösen können vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden, solange der Arbeitnehmer nicht auf einem Verbrauch des Urlaubs besteht oder - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keine Ansprüche nach §§ 9, 10 UrlG stellt. (T3)
  • 8 ObA 45/16z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 ObA 45/16z
    nur: Auf die Ungültigkeit einer vereinbarten Urlaubsablöse kann sich nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber berufen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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