Norm
EO §382 Z8 litc IVDRechtssatz
Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach §§ 81 ff EheG vorgenommen werden wird, sind bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c, zweiter Fall, EO nicht anzustellen; das Ergebnis der Aufteilung darf im Provisorialverfahren nicht vorweggenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006103Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013