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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des ER in B, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Heinrichstraße 16, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juli 2001, Zl. 11 - 24 - 71/01 - 1, betreffend Anordnung gemäß § 35 StVO (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Bad Gams, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gemäß dem Gendarmeriebericht vom 6. März 2001 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Gendarmerieposten mit, dass der neu errichtete Gemeindeweg durch Absperrbänder entlang des Grundstückes des Beschwerdeführers derart eingeengt sei, dass Fahrzeuge diesen Weg nur erschwert passieren könnten. Der Gendarmeriebeamte Ö. habe in der Folge festgestellt, dass entlang des neuerrichteten Gemeindeweges (Nr. 1026 KG N, Teil des L-Weges) von der Abzweigung Gemeindestraße N-W in Richtung Wald entlang der gesamten Grundgrenze des Beschwerdeführers etwa 1 m vom Fahrbahnrand mehrere Steher (Gummireifen mit Eisenstange) in der Fahrbahn aufgestellt seien. Diese Steher wären mit einem rot-weiß-roten Absperrband verbunden. Dadurch würde die Gemeindestraße verschmälert, ein Traktor mit Anhänger dürfte nicht mehr vorbeikommen. Der Beschwerdeführer habe die Ansicht vertreten, die Steher stünden auf seinem Grund. Nach einem Telefonat mit seinem Anwalt habe er diese Absperrung "kurzzeitig" entfernt. Er habe angegeben, dass er diese sicher wieder aufstellen werde. Und abschließend heißt es in diesem Bericht:
"Nach tel Rücksprache mit Dr. H... der BH Deutschlandsberg am 5.03.2001, um 17.00 Uhr teilte dieser zum Sachverhalt mit, dass die Gemeinde Bad Gams ein Verfahren einleiten bzw. einen Bescheid nach § 31 bzw. 35 StVO zu erlassen habe und die Hindernisse zu entfernen seien.
Diese Entfernung wurde deshalb am 06.03.2001 um 13.25 veranlasst."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Gams vom 7. März 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 StVO 1960 "aufgefordert, die an der Verkehrsfläche Gst. Nr. 1026 KG N angebrachte Absperrung unmittelbar nach Erhalt dieses Bescheides zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen". Die Nichtbefolgung dieser Anordnung stelle eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 99 leg. cit. dar und sei mit Strafe bis zu S 30.000,-- bedroht.
Nach der Begründung dieses Bescheides hätten die Erhebungen des Gendarmeriepostenkommandos und die Stellungnahme vom 6. März 2001 und die eigenen Erhebungen der Gemeindearbeiter am 7. März 2001 ergeben, der Beschwerdeführer hätte vor längerer Zeit auf der Verkehrsfläche der Straße Gst. Nr. 1026 folgende Gegenstände ohne Bewilligung angebracht:
"- Mehrere Steher (Gummireifen mit einer Eisenstange) ca. 1 Meter vom rechten Fahrbahnrand entlang der Grundstücksgrenze R auf eine Länge von 36 Meter in der Fahrbahn aufgestellt und mit einem rot - weiß - roten Absperrband verbunden, sodass im Einfahrtsbereich 2,1 und an den dadurch erzeugten Engstellen eine Fahrbahnbreite von 2 Meter verbleibt -."
Die gegenständliche Straße habe im Bereich der angebrachten Absperrung eine Breite von 2 m und verlaufe in einem leichten Bogen bergwärts. Durch das Anbringen dieser Absperrung werde die Straßenbreite im gegenständlichen Bereich auf 2 m verringert, die Straße könne somit ihren Zweck (Befahren mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten und LKWs zum Abtransport des Holzes) nicht mehr in vollem Umfang erfüllen und sei somit die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht mehr gegeben. Durch eine Veränderung der bezeichneten Absperrung werde die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht bewirkt, zumal die maximale Straßenbreite danach nur noch 2 m betrage. Diese Straßenbreite sei für den dort stattfindenden Verkehr zu gering.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Juni 2001 als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 35 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten,
a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder
b) wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen.
Eine Anordnung gemäß § 35 StVO setzt voraus, dass sich die Gegenstände, auf die sich die Anordnung richtet, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (sei es nun des erstinstanzlichen oder des Berufungsbescheides), nach wie vor auf der in Frage stehenden Straße bzw. auf den in der Umgebung der Straße in Frage stehenden Liegenschaften befinden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gendarmeriebericht vom 6. März 2001, dass der Beschwerdeführer selbst am 6. März 2001 nach Rücksprache mit seinem Anwalt die Absperrung "kurzzeitig" beiseite geräumt hätte (wenn er auch dazu angegeben hätte, dass er diese sicher wieder aufstellen werde). Weiters ist in diesem Bericht am Ende festgehalten, dass die Entfernung (dieser Absperrung) "am 06.03.2001, um 13.25 Uhr" veranlasst worden sei. Im erstinstanzlichen Bescheid wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die fragliche Absperrung nach dieser Entfernung noch am 6. März 2001 oder am 7. März 2001 wieder aufgestellt hätte. Dieser Bescheid bezieht sich vielmehr auf die "Erhebungen des GPK, Bad Gams und die Stellungnahme vom 6. 3. 2001 und die eigenen Erhebungen der Gemeindearbeiter am 7. 3. 2001", woraus sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer vor längerer Zeit auf der Verkehrsfläche der Straße Gst. Nr. 1026 die näher bezeichneten Gegenstände ohne Bewilligung des Straßenerhalters angebracht hätte.
Dass der Beschwerdeführer die Absperrung neuerlich (nach dem 6. März 2001, 13.25) in der gleichen Weise auf der verfahrensgegenständlichen Straße angebracht hätte, ist den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, insbesondere nicht, was die von der erstinstanzlichen Behörde erwähnten eigenen Erhebungen der Gemeindearbeiter am 7. März 2001 diesbezüglich erbracht hätten. Da schon für den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auf Grund der vorliegenden Verwaltungsakten nicht nachvollzogen werden kann, dass die verfahrensgegenständliche Absperrung auf dem betroffenen Straßenstück tatsächlich aufgestellt war, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, da sie den aufgezeigten und auch wesentlichen Verfahrensmangel der Gemeindebehörden nicht aufgegriffen hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Dezember 2003
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030324.X00Im RIS seit
19.01.2004