RS OGH 1988/11/24 6Ob696/88, 8Ob566/89 (8Ob567/89), 6Ob515/96, 5Ob106/99w, 10Ob24/03g, 3Ob249/04w

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Norm

MRG §21 Abs3

Rechtssatz

Aus dem Wesen der Betriebskostenpauschalraten als Abschlagszahlungen auf die zu erstattenden Betriebskosten, deren Höhe im Gesetz festgelegt wird, folgt, dass der Mieter - sind diese Pauschalraten aus welchem Grunde immer bisher nicht oder nicht vollständig entrichtet worden - nach Ablauf der für die Abrechnung bestimmten Frist nur mehr die Erstattung der tatsächlich in dem zur Beurteilung stehenden Kalenderjahr aufgelaufenen Betriebskosten schuldet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 696/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 6 Ob 696/88
    Veröff: WoBl 1989,72 (Würth)
  • 8 Ob 566/89
    Entscheidungstext OGH 19.04.1989 8 Ob 566/89
    Auch; nur: Betriebskostenpauschalraten als Abschlagszahlungen auf die zu erstattenden Betriebskosten, deren Höhe im Gesetz festgelegt wird. (T1) Beisatz: Der Zweck der Betriebskostenpauschalverrechnung ist nur der, den Vermieter von der Vorfinanzierung überwälzbarer Betriebskosten zu entlasten, ohne den Mieter über Gebühr zu belasten. (T2)
  • 6 Ob 515/96
    Entscheidungstext OGH 26.04.1996 6 Ob 515/96
  • 5 Ob 106/99w
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 106/99w
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/79
  • 10 Ob 24/03g
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 10 Ob 24/03g
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 249/04w
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 249/04w
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070085

Dokumentnummer

JJR_19881124_OGH0002_0060OB00696_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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