Norm
JN §28 Abs1 Z2Rechtssatz
Es ist nicht Sache der österreichischen Justiz, ein umfangreiches, langwieriges und kostspieliges Verfahren abzuführen, wenn fast alles dafür spricht, daß das Ergebnis nur ein wertloses Schriftstück sein kann (so schon 3 Nd 511/87; auch hier: Klage gegen UdSSR aus Reaktorunfall von Tschernobyl).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046593Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021