RS OGH 1989/2/22 3Ob184/88, 3Ob275/97f, 3Ob207/99h, 3Ob144/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
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Norm

EO §43 Abs2
EO §44 C
EO §55 Abs2
EO §275 Abs2

Rechtssatz

Steht für gepfändete Gegenstände weder ein Schätz- noch ein Bleistiftwert fest, so sind sie, wenn bis zum Versteigerungstermin noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, zwecks Bemessung der bei der Aufschiebung der Exekution aufzuerlegenden Sicherheit zu schätzen. Dem steht § 275 Abs 2 Satz 2 EO nicht entgegen. Den Aufschiebungswerber trifft die Beweislast und die Pflicht, die Kosten der Schätzung vorzuschießen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 184/88
    Entscheidungstext OGH 22.02.1989 3 Ob 184/88
    SZ 62/23
  • 3 Ob 275/97f
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 3 Ob 275/97f
    nur: Den Aufschiebungswerber trifft die Beweislast und die Pflicht, die Kosten der Schätzung vorzuschießen. (T1)
  • 3 Ob 207/99h
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 207/99h
    nur: Steht für gepfändete Gegenstände weder ein Schätzwert noch ein Bleistiftwert fest, so sind sie zwecks Bemessung der bei der Aufschiebung der Exekution aufzuerlegenden Sicherheit zu schätzen. (T2)
  • 3 Ob 144/04d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 144/04d
    Vgl; Beisatz: Für die Höhe der Sicherheitsleistung für die Aufschiebung schon vollzogener Exekutionsakte nach § 44 Abs2 Z3 JN ist mangels eines Schätzwerts der schon eingesetzte "Bleistiftwert" (§253 Abs1 zweiter Satz EO) maßgeblich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0001610

Dokumentnummer

JJR_19890222_OGH0002_0030OB00184_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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