Norm
EO §43 Abs2Rechtssatz
Steht für gepfändete Gegenstände weder ein Schätz- noch ein Bleistiftwert fest, so sind sie, wenn bis zum Versteigerungstermin noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, zwecks Bemessung der bei der Aufschiebung der Exekution aufzuerlegenden Sicherheit zu schätzen. Dem steht § 275 Abs 2 Satz 2 EO nicht entgegen. Den Aufschiebungswerber trifft die Beweislast und die Pflicht, die Kosten der Schätzung vorzuschießen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0001610Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_0030OB00184_8800000_001