Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Ing. L in W, vertreten durch Dr. Franz Bixner jun., Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. August 2001, Zl. UVS- 07/A/45/00064/99, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als Arbeitgeber am 28. Februar 1998 in W entgegen dem § 3 (AuslBG) einen namentlich näher bezeichneten Ausländer (einen polnischen Staatsangehörigen) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (mit Stemmarbeiten) beschäftigt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen erkennbar in dem Recht verletzt, nicht der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG für schuldig befunden und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Veraltungsstrafverfahrens vor, erklärte auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten und verzeichnete den Vorlageaufwand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber den an der Baustelle (im Keller des Hauses 1080 Wien, Lgasse 2) betretenen Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe und hat im angefochtenen Bescheid dazu folgende Erwägungen zur Beweiswürdigung dargelegt:
"Soweit der Berufungswerber darauf hinweist, dass der eigentlich mit diesen Arbeiten beauftragte Arbeitnehmer F aus Angst vor einer Entlassung mit dem Ausländer G vereinbart habe, dass dieser für ihn den Mauerdurchbruch erledigen solle und ihm dafür eine direkte Entlohnung zugesagt habe, so erweist sich dieses Vorbringen einerseits als äußerst unglaubwürdig und andererseits - selbst unter der Annahme der Richtigkeit des selben - in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für die gegenständliche Übertretung des AuslBG als weitestgehend irrelevant. Vielmehr geht der erkennende Senat davon aus, dass sich der Ausländer mit Wissen und Wollen des Berufungswerbers, zumindest aber mit dessen Duldung auf der Baustelle befunden hat, um den - unbestrittenerweise dringend fertigzustellenden - Mauerdurchbruch herzustellen. Anders lässt sich nämlich das durch die Angaben in der Anzeige, dem Bericht vom 21.4.1998 (Abl. 12) und aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen P und M als erwiesen angenommene, höchst eigenartige Verhalten des Berufungswerbers am Tatort nicht erklären, wonach er, knapp nach der Festnahme des Ausländers G, zielstrebig die gegenständlichen Kellerräumlichkeiten aufgesucht hat und - offensichtlich aufgrund der Anwesenheit eines Sicherheitswachebeamten - jeglichen Zusammenhang seiner Person mit den angefangenen Arbeiten und der Baustelle bestritt und seine Anwesenheit auf derselben lapidar mit der privaten Entleihung eines soeben noch dringend für die Durchführung des Mauerdurchbruches benötigten Bohrhammers zu erklären versuchte. Von wesentlichem Interesse erscheint in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die betretenen Ausländer hinsichtlich der Frage nach ihrem Arbeitgeber und nach dem Aufbewahrungsort ihrer Ausweisdokumente auf ihren 'Chef' verwiesen, welcher in einer halben Stunde wieder auf die Baustelle kommen würde.
Dazu kommt, dass der Berufungswerber mehr als sieben Wochen auf die Rückforderung der am 28.2.1998 sichergestellten Bohrhämmer verzichtete und selbige nach seiner Ausforschung nur über Aufforderung der Bundespolizeidirektion Wien am 20.4.1998 abholte. Auch dieses Verhalten ist letztlich nur mit dem Versuch erklärbar, durch die Nichtbehebung der Werkzeuge deren Herkunft zu verschleiern und damit eine Zurechnung derselben zu seinem Bauunternehmen und damit letztlich einen Zusammenhang mit der illegalen Beschäftigung des G zu verhindern. Soweit der Berufungswerber sein Zuwarten damit begründet, dass er die Bohrhämmer damals nicht benötigt habe, so erweist sich dieser Erklärungsversuch als inhaltsleer, soweit er aber in der Berufung ausführt, dass die Bohrhämmer ohnehin schon stark gebraucht und ohne objektiven Wert gewesen seien, als geradezu grotesk.
Der Berufungswerber ist weiters darauf hinzuweisen, dass die zeugenschaftliche Aussage des von ihm beantragten Zeugen F nicht wirklich geeignet war, ihn hinreichend zu entlasten, zumal der erkennende Senat nicht definitiv auszuschließen vermag, dass die Aussage des Zeugen allenfalls mit dem Vorbringen des Berufungswerbers akkordiert war. Überhaupt wirkte der Zeuge F im unmittelbaren Eindruck eher unglaubwürdig und instruiert. Insbesondere vermittelte er nicht das Bild eines Zeugen, der, am Ausgang des Verfahrens uninteressiert, die an ihn gestellten Fragen beantwortet, sondern wirkte von Anfang an bemüht, eine der Rechtfertigung des Berufungswerbers entsprechende Darstellung des Sachverhaltes geben zu wollen. Deutlich wird dies u.a. daran, dass der Zeuge immerhin acht Monate nach dem Vorfall im Bezug auf die zeitliche Abfolge der von ihm dargelegten Geschehnisse am 27. und 28. Februar 1998 ein geradezu akribisches Erinnerungsvermögen an den Tag legte, andererseits aber teilweise ausweichend reagierte und beispielsweise hinsichtlich der Frage nach dem Inhalt des im Anschluss an die Festnahme des Polen zwischen ihm und dem Berufungswerber geführten Telefongespräches angab, 'nur sehr schlecht deutsch zu verstehen und sich an Einzelheiten nicht mehr zu erinnern'.
Dem Berufungswerber ist es auch nicht gelungen, die Rechtsvermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG zu widerlegen, wonach für den Fall, dass ein Ausländer an einem Arbeitsplatz eines Unternehmens angetroffen wird, der im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist, das Vorliegen einer unberechtigten Beschäftigung ohne weiteres anzunehmen ist."
Der Beschwerdeführer bekämpft diese Beweiswürdigung der belangten Behörde als fehlerhaft. Er meint, die belangte Behörde hätte die niederschriftlichen Angaben des am 28. Februar 1998 an der Baustelle betretenen polnischen Staatsangehörigen berücksichtigen müssen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei daher unschlüssig. Bei Berücksichtigung aller Umstände erscheine nur seine eigene Verantwortung als schlüssig begründet.
Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei gemäß § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden; der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet somit eine verwaltungsverfahrensrechtliche Maxime. Weil ferner gemäß § 60 AVG (iVm § 24 VStG) die Behörde verfahrensrechtlich verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einschließlich der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, hat der Verwaltungsgerichtshof Mängel der Beweiswürdigung gleichwohl als Verfahrensfehler wahrzunehmen. Er muss überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen entsprechen.
§ 28 Abs. 7 AuslBG (BGBl. Nr. 895/1995 in dieser auch zur Tatzeit inhaltlich unverändert geltenden Fassung) lautet:
"Wird ein Ausländer im Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftigter nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Ausländer, dessen unerlaubte Beschäftigung ihm vorliegend vorgeworfen wurde, an einem Samstagnachmittag (nämlich am 28. Februar 1998 um 14.00 Uhr) an einem Arbeitsplatz bzw. einer Arbeitsstelle seines Unternehmens arbeitend (nämlich bei der Durchführung von Stemmarbeiten) mit Werkzeug des Beschwerdeführers angetroffen worden ist.
Demnach durfte die Behörde gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG ohne weiteres das Vorliegen einer dem Beschwerdeführer zurechenbaren unberechtigten Beschäftigung nach dem AuslBG annehmen. Der Beschwerdeführer hatte glaubhaft zu machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliege.
Mit dem Hinweis auf die niederschriftliche Aussage des betretenen Ausländers (vom 28. Februar 1998) vermag der Beschwerdeführer jedoch weder glaubhaft zu machen, dass keine unberechtigte Beschäftigung vorgelegen sei, noch ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde vor dem Hintergrund seines Beschwerdevorbringens als unschlüssig zu erkennen. Die ins Treffen geführte niederschriftliche Aussage vermag den Beschwerdeführer weder zu entlasten noch seine Darstellung zu bestätigen, ist der Aussage des betretenen Ausländers doch gerade nicht zu entnehmen, wer als Arbeitgeber S 70,-- pro Stunde (an ihn) hätte bezahlen sollen; des weiteren ergibt sich aus dieser Aussage kein Hinweis auf eine eigenmächtige Anstellung bzw. die Unkenntnis des Beschwerdeführers vom Arbeitseinsatz dieses Ausländers. Der Beschwerdeführer lässt unberücksichtigt, dass anlässlich der Kontrolle an seiner Baustelle nicht nur der Ausländer, dessen unerlaubte Beschäftigung ihm vorgeworfen wird, angetroffen wurde sondern eine weitere Arbeitskraft, also insgesamt zwei Arbeitskräfte; eine der zwei männlichen Personen flüchtete allerdings. Der Beschwerdeführer hat für die Arbeiten von Anfang an zwei Bohrhämmer zur Verfügung gestellt. Nach seiner Darstellung hätte sich jedoch nur eine Arbeitskraft an dieser Baustelle befinden dürfen und die Arbeiten hätten spätestens am frühen Vormittag des Samstags bereits fertiggestellt sein müssen. Die Ungereimtheit, dass am Samstagnachmittag (um 14.00 Uhr) zwei Arbeitskräfte an der Baustelle arbeiteten und die Arbeit - nach Darstellung des Zeugen M "noch nicht sehr weit gediehen" - jedenfalls nicht fertig gestellt war, hat der Beschwerdeführer nicht aufgeklärt. Des weiteren sind das nicht geleugnete Verhalten des Beschwerdeführers (anlässlich der Kontrolle) gegenüber der Polizei und die Umstände der Abholung seiner beiden Bohrhämmer zu berücksichtigen. Die dafür angebotene Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich "unglücklich und ungeschickt verhalten", vermag seiner Aussage keine Glaubwürdigkeit zu verschaffen.
Die belangte Behörde ist somit ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer den an der Baustelle betretenen Ausländer beschäftigt hat und ihm die Verwendung dieser Arbeitskraft in einem Arbeitsverhältnis bzw. arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zuzurechnen ist.
Auf die in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit angestellten hypothetischen Überlegungen, ob der Beschwerdeführer selbst nach dem Inhalt seiner eigenen Verantwortung zu bestrafen gewesen wäre, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. Jänner 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090193.X00Im RIS seit
16.02.2004