RS OGH 1989/8/31 6Ob651/89, 4Ob610/89, 7Ob589/90, 3Ob536/92, 9Ob44/00m, 5Ob183/03b, 8Ob22/09g

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Veröffentlicht am 31.08.1989
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Norm

EheG §98

Rechtssatz

Eine Vereinbarung darüber, wer im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, kann nur dann zu einer Entscheidung nach § 98 EheG führen, wenn die Kreditverbindlichkeiten der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057688

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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