RS OGH 1989/9/5 5Ob74/89

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Veröffentlicht am 05.09.1989
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Norm

MRG §16 Abs1 Z3

Rechtssatz

Im Wege einer Erhöhung der Hauptmietzinse finanzierte oder vorfinanzierte Erhaltungsarbeiten verwirklichen nicht den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 3 MRG. Danach ist auch die Vorfinanzierung einer Großreparatur durch Reparaturdarlehen, die in der Fassung mit Hilfe der in der Grundsatzentscheidung ausgesprochenen vorläufigen, nach der Endentscheidung endgültigen Erhöhung der Hauptmietzinse zurückzuzahlen sind, keine Aufwendung von Eigenmitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069663

Dokumentnummer

JJR_19890905_OGH0002_0050OB00074_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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