Norm
ABGB §863 FIIIRechtssatz
Der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens stellt die mietrechtliche Konkretisierung der Unzumutbarkeit des Fortbestandes des Dauerrechtsverhältnisses dar; ein stillschweigender Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes darf daher nur unter ganz besonders strengen Voraussetzungen im Sinne des § 863 ABGB angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022