TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/27 2001/21/0015

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Mario Sollhart, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/V, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. Dezember 2000, Zl. Fr 1125/2000, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nach seinen Angaben nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei nach seinen eigenen Angaben am 17. August 1999 illegal, in einem Lkw versteckt, in das Bundesgebiet eingereist und habe um Gewährung von Asyl ersucht. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Mai 2000 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe vom 10. Dezember 1999 bis 10. Juni 2000 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997 verfügt und halte sich seither ohne Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz im Bundesgebiet auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Dem öffentlichen Interesse an der Erlassung der Ausweisung stehe das gegenläufige persönliche Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, dessen Aufenthalt in der Dauer von einem Jahr und ca. vier Monaten aber noch keineswegs lang sei. Ob der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Nigeria dort bedroht sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in Österreich weder Verwandte noch Bekannte habe, weshalb mit der Ausweisung kein relevanter Eingriff in sein Familienleben verbunden sei. Weiters sei er ungeachtet seiner Tätigkeit als Verteiler der Zeitschrift "Megaphon" und von Prospekten keinesfalls im Inland wirtschaftlich integriert. Die Ermessensentscheidung nach § 33 Abs. 1 FrG könne nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt den behördlichen Feststellungen nicht entgegen und behauptet nicht, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem FrG oder dem Asylgesetz 1997 verfüge. Der Gerichtshof hegt somit keine Bedenken gegen die Anwendung des § 33 Abs. 1 FrG durch die belangte Behörde.

Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist, würde durch die Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, eine solche Maßnahme nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zutreffend folgerte die belangte Behörde zum einen, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2003/21/0035), und zum anderen, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet angesichts des Fehlens familiärer Beziehungen und des noch relativ kurzen Aufenthaltes nicht sehr ausgeprägt sei. Unter diesen Umständen steht § 37 Abs. 1 FrG der Ausweisung nicht entgegen, woran die Beschwerdebehauptung nichts ändert, dass der Beschwerdeführer viele Freunde in Österreich gewonnen habe und sich sein Privat- und Familienleben ausschließlich über soziale Kontakte mit in Österreich lebenden Personen abspiele. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, aus welchen Tatsachen ein Familienleben in Österreich abgeleitet werden könnte.

Da mit der Ausweisung nicht abgesprochen wird, in welches Land der Fremde auszureisen habe oder dass er (dorthin) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2003/21/0204), kommt der von der Beschwerde angesprochenen Verfolgungsgefahr im Heimatland des Beschwerdeführers bei der Erlassung der Ausweisung keine rechtliche Bedeutung zu. Dem gemäß führt dieser Umstand entgegen der Beschwerdeansicht auch nicht dazu, dass die belangte Behörde ihr Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte handhaben müssen. Es werden auch keine anderen Gründe aufgezeigt, die die belangte Behörde zu einer derartigen Vorgangsweise hätten veranlassen müssen.

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001210015.X00

Im RIS seit

04.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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