Norm
MSchG §4Rechtssatz
Sehr häufige Namen (sogenannte "Allerweltsnamen") - wie vor allem etliche auf Berufsbezeichnungen zurückgehende Zunamen (zB Müller, Meier, Huber, Schmied, Bauer, Schneider usw hier: Hoffmann - Hofmann) - lassen Unterscheidungskraft vermissen. Ein solcher Name kann allenfalls durch seine Verbindung mit bestimmten Vornamen oder auf andere Weise ein charakteristisches Gepräge erhalten und damit eindeutig auf eine bestimmte Person hinweisen; außerdem wird er dann schutzfähig, wenn er als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen Verkehrsgeltung erlangt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066500Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014