Norm
ABGB §1118 ARechtssatz
Der Mieter muss sich so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies setzt aber voraus, dass sein Verhalten zwar nicht schuldhaft sein muss, ihm aber doch bewusst werden hätte können, wobei von dem Bewusstseinkönnen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist. Verhält sich dagegen der Mieter so, wie man dies von einem vertrauenswürdigen Durchschnittsmieter erwarten kann, so wird dies keinesfalls eine Auflösung des Mietverhältnisses nach § 1118 ABGB rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020867Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022