RS OGH 1990/2/7 3Ob529/90, 5Ob10/92, 7Ob613/93, 1Ob120/98y, 5Ob233/99x, 5Ob307/01k, 6Ob175/20h, 10Ob

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Norm

MRG §9

Rechtssatz

Eine vom Hauptmieter beabsichtigte Veränderung des Umfanges des Mietgegenstandes fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 9 MRG. Er betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 529/90
    Entscheidungstext OGH 07.02.1990 3 Ob 529/90
    Veröff: SZ 63/14 = RZ 1990/106 S 253 = MietSlg XLII/6
  • 5 Ob 10/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 5 Ob 10/92
    Veröff: EvBl 1992/133 S 585 = WoBl 1992,125
  • 7 Ob 613/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 613/93
    Veröff: EvBl 1994/98 S 507
  • 1 Ob 120/98y
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 120/98y
    Vgl; Beisatz: Ein Mieter ist zur Ausdehnung der ihm eingeräumten Bestandrechte nicht berechtigt, sodaß er Veränderungen des Umfangs des Mietgegenstands nicht einseitig herbeiführen kann. (T1)
  • 5 Ob 233/99x
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 233/99x
    Vgl auch; Beisatz: Sofern Sicherheitsgitter nicht außerhalb des Türstockbereichs angebracht sind, gehören sie örtlich und begrifflich noch zum Bereich der Wohnungseingangstür, deren Verstärkung sie bewirken sollen. (T2)
  • 5 Ob 307/01k
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 307/01k
    Vgl aber; nur: § 9 MRG betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes. (T3); Beisatz: Unter den Voraussetzungen des §9 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis 7 MRG hat der Vermieter u.a. die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören bzw. nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann nur so verstanden werden, dass sie durch notwendige Eingriffe in sein Eigentum nicht ausgeschlossen wird. Der notwendige Interessenausgleich ist darin zu suchen, dass die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters nach sich ziehen darf. In gleicher Weise sind die Interessen anderer Mieter des Hauses geschützt, was ein zusätzlicher Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des §9 MRG nicht nur Veränderungen innerhalb eines Mietgegenstands im Auge gehabt hat. (T4)
  • 6 Ob 175/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 175/20h
    Beis wie T1
  • 10 Ob 4/21t
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 4/21t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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