RS OGH 1990/2/8 6Ob509/90, 1Ob563/93, 1Ob506/95, 8Ob254/98f, 9Ob61/03s, 7Ob24/06i, 10Ob61/07d, 4Ob19

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §1029 B1

Rechtssatz

Die stillschweigende Vollmachtserteilung im Sinne des § 863 ABGB setzt voraus, daß der Dritte aus dem Verhalten des Vertretenen folgern darf, dieser wolle damit Vollmacht erteilen. Anscheinsvollmacht darf hingegen nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen nur der Schluß abgeleitet werden kann, er habe - bereits früher - Vollmacht erteilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014300

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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