Norm
AngG §11Rechtssatz
Der Entschädigungsanspruch des § 12 AngG setzt ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus, das den Angestellten am Verdienen von Provisionen hindert. Ob ein solches vertragswidriges Verhalten vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages, dessen Gestaltung (bis zur Schranke des kollektivvertraglichen Mindeststandards) der Parteiendisposition überlassen bleibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Vereinbarung, Grenze, Ersatz, Schadenersatz, Beteiligung, Belohnung, Vergütung, Entgelt, dispositiv, zwingend, Provision, Taggeld, Diäten, Angestellte, Vertreter, Handelsvertreter, Vermittler, AgentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0027987Dokumentnummer
JJR_19900214_OGH0002_009OBA00344_8900000_001