RS OGH 1990/6/7 7Ob504/90, 9Ob68/98k, 6Ob260/09t, 3Ob47/13b, 8Ob28/16z, 10Ob69/17w, 4Ob18/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1990
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Norm

ABGB §1096 A1
ABGB §1096 C

Rechtssatz

Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen kann vertraglich dem Mieter überbunden werden (vgl 2 Ob 600/88). Dieser ist aber nicht verpflichtet, ein von vornherein aussichtsloses Ansuchen an die Behörde zu richten. Den Mieter trifft aber in diesem Fall der Nachweis, dass die behördliche Genehmigung unter keinen oder nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre (vgl MietSlg 29154, 38143).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 504/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 504/90
  • 9 Ob 68/98k
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 Ob 68/98k
    Beisatz: Hier: Bewilligung einer Fassadengestaltung durch die Baubehörde, der eine - für diese nicht - verbindliche Begutachtung durch eine Sachverständigenkommission nach dem Salzburger AltstadterhaltungsG vorzuschalten ist. (T1)
  • 6 Ob 260/09t
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 260/09t
    nur: Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligungen kann vertraglich dem Mieter überbunden werden. Den Mieter trifft aber in diesem Fall der Nachweis, dass die behördliche Genehmigung unter keinen oder nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre. (T2)
  • 3 Ob 47/13b
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 47/13b
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 28/16z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 Ob 28/16z
    Auch; nur: Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen (behördlichen) Bewilligungen kann vertraglich dem Mieter überbunden werden. (T3)
  • 10 Ob 69/17w
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 69/17w
    nur T3
  • 4 Ob 18/21g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 18/21g
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020947

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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