RS OGH 1990/6/12 4Ob89/90, 4Ob71/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

UWG §7 C

Rechtssatz

Die Behauptung, das Image einer Zeitung sei schwer angeschlagen, weil sie als kunstfeindlich gelte, ist betriebsgefährdend, kann doch der dadurch ausgelöste Eindruck sowohl potentielle Leser davon abhalten, die Zeitung zu kaufen, als auch Inserenten dazu bringen, ihre Werbeeinschaltungen in einem anderen Druckwerk zu veröffentlichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079518

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0040OB00089_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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