Norm
MRG §9Rechtssatz
Das Fehlen auch nur einer einzigen Voraussetzung dieser die widerstreitenden Interessen des Hauptmieters einerseits und des Vermieters sowie der übrigen Mieter des Hauses anderseits ausgewogen berücksichtigenden Voraussetzungen führt dazu, dass der Vermieter nicht gezwungen werden kann, der beabsichtigten Veränderung zuzustimmen; eine Abwägung der Voraussetzungen und der Interessen hat dabei nicht stattzufinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069551Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021