RS OGH 1990/6/28 7Ob595/90, 1Ob519/91, 7Ob554/95, 1Ob2149/96b, 9Ob51/00s, 2Ob38/03g, 2Ob66/06d, 10Ob

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

MRG §30 Abs2 Z12

Rechtssatz

Wichtige Interessen des Untervermieters, in deren Verletzung dieser Kündigungsgrund bestehe, sind alle Momente, die für den Untervermieter vom Standpunkt seiner Familieninteressen oder seiner geschäftlichen Bedürfnisse von maßgeblicher Bedeutung sind, ohne dass es sich geradezu um Lebensnotwendigkeiten handeln muss. Zu diesen Interessen gehört auch der Eigenbedarf, aber unter Anlegung eines weniger strengen Maßstabes als bei der Aufkündigung einer Hauptmiete und ohne Interessenabwägung oder Ersatzbeistellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070689

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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