Norm
AußStrG §229 ffRechtssatz
Über einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist von den österreichischen Gerichten nach den mangels anderslautender Regelung im internationalen Zivilverfahrensrecht jedenfalls anzuwendenden Bestimmungen der §§ 229 ff AußStrG auch dann im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen, wenn die Kollisionsnormen wegen einer Auslandsberührung auf ausländisches Recht verweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008498Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013