RS OGH 1990/7/12 6Ob621/90, 1Ob2117/96x, 4Ob351/97i, 4Ob195/01g, 6Ob7/02a, 6Ob30/03k, 8Ob82/05z, 1Ob

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Norm

AußStrG §229 ff

Rechtssatz

Über einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist von den österreichischen Gerichten nach den mangels anderslautender Regelung im internationalen Zivilverfahrensrecht jedenfalls anzuwendenden Bestimmungen der §§ 229 ff AußStrG auch dann im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen, wenn die Kollisionsnormen wegen einer Auslandsberührung auf ausländisches Recht verweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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