Norm
ABGB §1491Rechtssatz
Für die außergerichtliche Geltendmachung kollektivvertraglicher Ansprüche innerhalb der Verfallfrist genügt es grundsätzlich, wenn diese so weit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind (DRdA 1981,250). Stellt jedoch der Arbeitnehmer aus einem bestimmten Rechtsgrund (hier: Urlaubsentschädigung) eine umfänglich genau umschriebene Forderung für eine bestimmte Anzahl nicht verbrauchter Urlaubstage unter Errechnung des hiefür gebührenden Betrages, so macht er damit nicht auch allfällige weitere Ansprüche aus demselben Rechtsgrund geltend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034441Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018