RS OGH 1990/9/12 1Ob628/90, 1Ob550/95, 3Ob24/04g

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Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

ABGB §1118 C
Wr BauO §129
Wr BauO §129b

Rechtssatz

Läßt der Mieter einer Grundfläche die von ihm darauf errichteten Superädifikate in desolaten Zustand geraten, sodaß sogar bereits ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag erlassen werden mußte, so liegt erheblich nachteiliger Gebrauch schon deshalb vor, weil der Grundeigentümer nach Wiener Baurecht neben dem Eigentümer des Superädifikates für alle § 129 BauO für Wien widersprechenden Zustände am Gebäude haftet und durch die Verwahrlosung des Superädifikates somit auch wichtige Interessen des Vermieters konkret gefährdet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020970

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0010OB00628_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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