RS OGH 1990/9/12 1Ob608/90, 1Ob578/91, 8Ob608/93, 1Ob545/95, 3Ob558/95, 1Ob218/97h, 1Ob255/98a, 6Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1990
beobachten
merken

Norm

MRG §12 Abs1
MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z6

Rechtssatz

Kann ein Mieter, der in einem Pflegeheim aufgenommen wurde, seinem Willen zur Rückkehr in seine Wohnung schicksalhaft nicht mehr Ausdruck verleihen, ist, sollte seine Rückkehr nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen sein, im Zweifel davon auszugehen, dass er bei Änderung der Sachlage in die von ihm vor Ausbruch der Wohnung kraft Mietrechtes benützte Wohnung zurückkehren will.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 608/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 608/90
    Veröff: ImmZ 1991,150
  • 1 Ob 578/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 578/91
    Auch; Beisatz: Hat der in einem Krankenhaus aufgenommene Mieter nicht den Willen bekundet, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren (etwa durch die Äußerung, seine Mietrechte aufzugeben, durch die Anmeldung für ein Altenheim oder durch die Ankündigung, er wolle seinen Haushalt liquidieren), so muss davon ausgegangen werden, dass er so wie jeder andere Erkrankte in seine Wohnung zurückkehren wolle, sollte dies sein Gesundheitszustand wieder zulassen. Auf die Dauer des Krankenhausaufenthalts kommt es nicht an. (T1)
  • 8 Ob 608/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 608/93
    Ähnlich
  • 1 Ob 545/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 545/95
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/103
  • 3 Ob 558/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 558/95
    Beis wie T1
  • 1 Ob 218/97h
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 218/97h
    Auch
  • 1 Ob 255/98a
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 255/98a
  • 6 Ob 117/08m
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 117/08m
  • 6 Ob 161/09h
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 161/09h
    Vgl
  • 9 Ob 88/08v
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 88/08v
    Auch; Beis wie T1 nur: Hat der in einem Krankenhaus aufgenommene Mieter nicht den Willen bekundet, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren (etwa durch die Äußerung, seine Mietrechte aufzugeben), so muss davon ausgegangen werden, dass er so wie jeder andere Erkrankte in seine Wohnung zurückkehren wolle, sollte dies sein Gesundheitszustand wieder zulassen. (T2)
  • 5 Ob 241/20g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2021 5 Ob 241/20g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069795

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten