Norm
GBG §27 Abs2Rechtssatz
Es ist gleichgültig, ob das Geburtsdatum der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen bei erstmaliger Nennung der Beteiligten (im allgemeinen im Einleitungssatz), im Verlaufe des weiteren Textes der Urkunde, vor allem in der Aufsandungserklärung oder erst beim letzten Teil der Urkunde über das Rechtsgeschäft, nämlich den die Urkunde abschließenden Unterschriften, genannt wird. Auf die Frage, ob das Geburtsdatum dadurch zum Bestandteil der Unterschrift wird, kommt es gar nicht an. Durch Anführung des Geburtsdatums der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen an irgendeiner der genannten Urkundenstellen wird dem Wortlaut und dem Sinn des § 27 Abs 2 GBG 1955 Genüge getan.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021